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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Bremen, 02.06.2026 - 4 O 684/26 – CO.NET –

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Bremen entscheidet, dass für Klagen von Anlegern gegen Anlageberater wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformationen (hier: fehlerhafte Broschüren) ausschließlich das Gericht am Sitz des Emittenten oder Anbieters der Vermögensanlage zuständig ist – selbst wenn die Klage nur gegen den Berater gerichtet ist. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 32b ZPO i.V.m. § 1 KapMuG, da Broschüren als öffentliche Kapitalmarktinformationen gelten. Das Gericht begründet dies mit der gesetzgeberischen Intention, eine Konzentration solcher Verfahren zu erreichen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Anleger, der Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend macht.
  • Beklagter: Ein Anlagevermittler, der bei seiner Beratung eine fehlerhafte Broschüre zugrunde legte, ohne über deren Fehler aufzuklären.
  • Rechtsgrundlage: Anspruch aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KapMuG (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz) wegen Verwendung falscher oder irreführender öffentlicher Kapitalmarktinformationen (hier: die Broschüre).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Das LG Stade (am Sitz des Emittenten/Anbieters) ist ausschließlich örtlich zuständig für die Klage – auch wenn diese nur gegen den Anlageberater gerichtet ist (nicht gegen den Emittenten).
  • Die Verweisung an ein anderes Gericht ohne Anhörung der Beklagtenseite ist unwirksam, da sie gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstößt.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Broschüren als öffentliche Kapitalmarktinformationen:

    • Broschüren/Informationsblätter, die an eine Vielzahl von Anlegern gerichtet sind und Unternehmensdaten (z. B. Ausschüttungen, Mitgliederzahlen) enthalten, fallen unter § 1 Abs. 2 Satz 1 KapMuG.
    • Der Katalog in § 1 Abs. 2 Satz 2 KapMuG ist nicht abschließend; auch andere Informationen können erfasst sein (z. B. Exposés für Eigentumswohnungen).
  2. Zuständigkeit nach § 32b ZPO:

    • Seit der Neufassung am 20.07.2024 gilt die ausschließliche Zuständigkeit am Sitz des Emittenten/Anbieters auch für Klagen gegen Dritte (hier: den Anlageberater).
    • Der Gesetzgeber wollte damit eine stärkere Konzentration von Kapitalmarktklagen erreichen (vgl. BR-Drs. 128/24).
    • Der Wortlaut des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ("betroffener Emittent/Anbieter") ist weit auszulegen und umfasst auch Fälle, in denen die Klage nicht gegen den Emittenten selbst gerichtet ist.
  3. Verfahrensfehler bei Verweisung:

    • Eine Verweisung ohne Anhörung der Beklagtenseite verletzt Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör).
    • Vor einer Verweisung müssen beide Parteien gehört werden, und es muss eine angemessene Frist gewährt werden.

Kernaussage: Die Entscheidung stärkt die Zuständigkeitskonzentration bei Kapitalmarktklagen und klärt, dass auch Klagen gegen Berater am Sitz des Emittenten zu verhandeln sind. Gleichzeitig betont sie die Wichtigkeit des rechtlichen Gehörs im Verweisungsverfahren.

KI INHALT
Örtliche Zuständigkeit nach § 32b ZPO bei Kapitalmarktklagen: Broschüren als öffentliche Kapitalmarktinformationen, auch bei Klagen nur gegen Anlageberater. Verweisungsbeschluss ohne Anhörung der Beklagten unwirksam.
ENTSCHEIDUNGSNAME
CO.NET
STICHWORT
Genossenschaftsanteile
ausschließliche Zuständigkeit für Klagen nach dem KapMuG
öffentliche Kapitalmarktinformation
Anlageberatung
Schadensersatz
KapMuG-Verfahren
Emittentensitz
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
Art. 103 Abs. 1 GG
§ 281 ZPO
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG
§ 32 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Bremen
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
02.06.2026
AKTENZEICHEN
4 O 684/26
ECLI
LIEFERUNG
03.06.2026
ÄNDERUNG
04.06.2026 18:00:00