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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 24.04.2013 - 9 Ob 60/12g – Genussscheine –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass die Schutzwirkungen zugunsten Dritter auch Angestellte des Vertragspartners erfassen, da dem Vertragspartner gegenüber seinen Angestellten besondere Fürsorgepflichten obliegen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Entscheidung betrifft die Frage, ob Angestellte eines Vertragspartners in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen sind, der Schutzwirkungen zugunsten Dritter entfaltet. Es geht darum, ob diese Angestellten als geschützte Dritte gelten, wenn dem Vertragspartner (Arbeitgeber) gegenüber seinen Angestellten rechtliche Fürsorgepflichten auferlegt sind.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass Angestellte des Vertragspartners zu den geschützten Dritten gehören, da der Vertragspartner diesen gegenüber besondere Fürsorgepflichten hat.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf den Grundsatz, dass Schutzwirkungen zugunsten Dritter insbesondere dann eintreten, wenn jemand einem anderen rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. Da der Arbeitgeber seinen Angestellten gegenüber solche Fürsorgepflichten hat, sind diese auch in den Schutzbereich eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter einzubeziehen.

KI INHALT
Schutzwirkungen zugunsten Dritter gelten besonders bei Fürsorgepflichten, auch für Angestellte des Vertragspartners.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Genussscheine
STICHWORT
Schutzwirkung zugunsten Dritter
Bestätigungsvermerk
Vorsätzliche Pflichtverletzung
Verjährung
Genussscheine
Dritthaftung
Abschlussprüferhaftung
FUNDSTELLE
NORM
§ 275 Abs. 5 UGB
§ 1489 ABGB
§ 1300 ABGB
§ 1311 ABGB
§ 255 AktG
§ 52 ZPO
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
24.04.2013
AKTENZEICHEN
9 Ob 60/12g
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2013:0090OB00060.12G.0424.000
LIEFERUNG
03.06.2026
ÄNDERUNG
04.06.2026 15:08:24