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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit Urteil vom 24.04.2012 (2 Ob 114/11w) klargestellt, dass Verdienstentgang als positiver Schaden (tatsächlicher Vermögensverlust) und nicht als entgangener Gewinn zu qualifizieren ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? - Parteien: Nicht explizit genannt, aber typischerweise geht es um eine Schadensersatzklage (z. B. eines Geschädigten gegen einen Schädiger). - Begehren: Der Geschädigte verlangt Ersatz für Verdienstentgang (z. B. durch Arbeitsunfähigkeit nach einem Unfall). - Rechtsgrundlage: Anspruch auf Schadensersatz (vermutlich aus Vertrag oder Delikt, z. B. §§ 1295 ff. ABGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH bestätigt, dass Verdienstentgang als positiver Schaden einzuordnen ist – also als direkter Vermögensnachteil, der durch die Schädigung entstanden ist. Er fällt damit nicht unter entgangenen Gewinn (lucrum cessans), der erst künftige, hypothetische Vorteile betrifft.
c) Begründung des Gerichts: - Positiver Schaden liegt vor, wenn tatsächlich bereits vorhandene Vermögenswerte verloren gehen (z. B. Lohnausfall bei Arbeitsunfähigkeit). - Entgangener Gewinn hingegen bezieht sich auf mögliche, aber noch nicht realisierte Einnahmen (z. B. verlassene Geschäftschancen). - Verdienstentgang ist konkret bezifferbar und stellt einen unmittelbaren Vermögensverlust dar, der bereits vor der Schädigung als gesichert galt (z. B. reguläres Gehalt).
Relevanz: Die Abgrenzung ist wichtig für die Beweislast und die Berechnung des Schadensersatzes, da positive Schäden oft leichter nachweisbar sind als entgangener Gewinn.