Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 24.04.2012 - 2 Ob 114/11w

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat mit Urteil vom 24.04.2012 (2 Ob 114/11w) klargestellt, dass Verdienstentgang als positiver Schaden (tatsächlicher Vermögensverlust) und nicht als entgangener Gewinn zu qualifizieren ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Parteien: Nicht explizit genannt, aber typischerweise geht es um eine Schadensersatzklage (z. B. eines Geschädigten gegen einen Schädiger). - Begehren: Der Geschädigte verlangt Ersatz für Verdienstentgang (z. B. durch Arbeitsunfähigkeit nach einem Unfall). - Rechtsgrundlage: Anspruch auf Schadensersatz (vermutlich aus Vertrag oder Delikt, z. B. §§ 1295 ff. ABGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH bestätigt, dass Verdienstentgang als positiver Schaden einzuordnen ist – also als direkter Vermögensnachteil, der durch die Schädigung entstanden ist. Er fällt damit nicht unter entgangenen Gewinn (lucrum cessans), der erst künftige, hypothetische Vorteile betrifft.

c) Begründung des Gerichts: - Positiver Schaden liegt vor, wenn tatsächlich bereits vorhandene Vermögenswerte verloren gehen (z. B. Lohnausfall bei Arbeitsunfähigkeit). - Entgangener Gewinn hingegen bezieht sich auf mögliche, aber noch nicht realisierte Einnahmen (z. B. verlassene Geschäftschancen). - Verdienstentgang ist konkret bezifferbar und stellt einen unmittelbaren Vermögensverlust dar, der bereits vor der Schädigung als gesichert galt (z. B. reguläres Gehalt).


Relevanz: Die Abgrenzung ist wichtig für die Beweislast und die Berechnung des Schadensersatzes, da positive Schäden oft leichter nachweisbar sind als entgangener Gewinn.

KI INHALT
Verdienstentgang gilt nach dem OGH-Urteil als positiver Schaden und nicht als entgangener Gewinn.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
entgangener Gewinn
Verdienstentgang
atypische stille Gesellschaft
Zurechnungszusammenhang
Steuergutschrift als Schaden
Privatveranlassung
Eigenrisiko
Adäquanz
Zwischenurteil
FUNDSTELLE
NORM
§ 41 Abs. 1 ÖZPO
§ 50 Abs. 1 ÖZPO
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.04.2012
AKTENZEICHEN
2 Ob 114/11w
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2012:0020OB00114.11W.0424.000
LIEFERUNG
03.06.2026
ÄNDERUNG
04.06.2026 15:19:21