rkr.; nachfolgend BAG, 30.05.2018 - 10 AZR 780/16 -; vorhergehend ArbG Berlin, 17.06.2015 - 56 Ca 14174/14, WK 56 Ca 2831/15, WK 56 Ca 5855/15 -;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Berlin-Brandenburg entscheidet, dass ein kaufmännischer Angestellter nur ausnahmsweise die für eine Untreue (§ 266 StGB) erforderliche Vermögensbetreuungspflicht trägt. Im konkreten Fall verneint das Gericht eine solche Pflicht für den Angestellten, da keine hinreichende Selbstständigkeit bei der Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen vorlag. Zudem klärt es, dass ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot (§ 60 HGB) erst mit dem tatsächlichen "Geschäftemachen" für einen Konkurrenten beginnt.
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Arbeitgeber (Prinzipal) – geltend gemacht werden Ansprüche gegen den Angestellten, vermutlich auf Schadensersatz oder Unterlassung.
- Beklagter: Kaufmännischer Angestellter – vorgeworfen wird ihm Untreue (§ 266 StGB) und/oder ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot (§ 60 HGB).
- Rechtsgrundlagen:
- Untreue (§ 266 StGB): Vorwurf der Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht.
- Wettbewerbsverbot (§ 60 HGB): Vorwurf des "Geschäftemachens" für einen Konkurrenten.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die für eine Untreue nach § 266 StGB erforderliche Vermögensbetreuungspflicht liegt bei einem kaufmännischen Angestellten nicht automatisch vor.
- Eine solche Pflicht setzt voraus, dass dem Angestellten ein gewisser Spielraum, Selbstständigkeit und Bewegungsfreiheit bei der Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen eingeräumt wird (wie z. B. bei einem Handelsvertreter).
- Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot (§ 60 HGB) beginnt nicht bereits mit dem Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einem Konkurrenten, sondern erst mit dem tatsächlichen "Geschäftemachen" (z. B. Akquise oder Abschluss von Geschäften für den Konkurrenten).
c) Begründung des Gerichts:
Untreue (§ 266 StGB):
- Eine Vermögensbetreuungspflicht erfordert eine qualifizierte Pflichtenstellung mit Geschäftsbesorgungscharakter.
- bloße vertragliche Sorgfaltspflichten oder tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten reichen nicht aus.
- Eventualvorsatz muss sich auf die Pflichtenstellung und die Vermögensbetreuungspflicht beziehen.
Wettbewerbsverbot (§ 60 HGB):
- Der Verstoß besteht in konkreten Wettbewerbshandlungen (z. B. Tätigkeit für einen Konkurrenten), nicht schon in der vertraglichen Bindung an diesen.
- Die Verjährung von Ansprüchen beginnt mit der Kenntnis oder grobfahrlässigen Unkenntnis des Prinzipals vom Abschluss des Geschäfes (§ 61 Abs. 2 HGB).
Relevante Rechtsgrundlagen:
- § 266 StGB (Untreue)
- § 60 HGB (Wettbewerbsverbot für Handlungsgehilfen)
- § 61 Abs. 2 HGB (Verjährung)