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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Reichsgericht (RG) entschied am 24.09.1937 (Aktenzeichen: 1 D 6/37), dass ein Geschäftsreisender, der vertragswidrig Geschäfte mit Stammkunden des Geschäftsinhabers für eigene Rechnung statt für diesen abschließt, wegen Untreue strafbar ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Geschäftsinhaber (Geschädigter) verlangt die strafrechtliche Verfolgung seines Geschäftsreisenden, der heimlich Geschäfte mit Stammkunden für eigene Rechnung getätigt hat. Der Vorwurf lautet auf Untreue (§ 266 StGB a.F.), da der Reisende seine vertragliche Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Geschäftsinhaber verletzt habe.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Reichsgericht bejahte die Strafbarkeit des Geschäftsreisenden wegen Untreue. Die heimliche Tätigkeit für eigene Rechnung stelle einen Verstoß gegen die Treuepflicht dar, die aus dem Vertragsverhältnis folge.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentierte, dass der Geschäftsreisende durch sein Handeln die Vermögensinteressen des Geschäftsinhabers schädige, indem er diesem Geschäfte entziehe, die ihm vertraglich zustanden. Die vertragliche Bindung beinhalte eine Pflicht zur ausschließlichen Wahrung der Interessen des Geschäftsinhabers. Die heimliche Eigeninitiative verletze diese Pflicht und erfülle damit den Tatbestand der Untreue.