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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Celle, 09.03.2009 - 6 W 28/09

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend LG Hildesheim, 13.02.2009 - 4 O 307/08 -;

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle entscheidet, dass bei einer Stufenklage, die insgesamt auf der Auskunftsstufe abgewiesen wird, der Gebührenstreitwert für das Verfahren an der höchsten Stufe (Leistungsstufe) zu bemessen ist, während die Terminsgebühren nur nach dem Wert der Auskunftsstufe berechnet werden. Die Beschwerde gegen den Streitwert ist als allein im Namen der Klagepartei eingelegt zu werten.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Die Klagepartei (vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten) beantragt mit einer Stufenklage die Realisierung einer Forderung i.H.v. 22.815,68 € (Leistungsstufe) und zunächst Auskunft (1. Stufe).
  • Sie wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung des LG, das den Gebührenstreitwert auf bis zu 25.000 € (orientiert an der Leistungsstufe) festgesetzt hat.
  • Der Prozessbevollmächtigte legt im Namen der Klagepartei Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 GKG ein, um den Streitwert zu reduzieren.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Streitwert des Verfahrens:

    • Bei vollständiger Abweisung der Stufenklage (trotz Verhandlung nur zur Auskunftsstufe) richtet sich der Gebührenstreitwert für das Betreiben des Verfahrens nach der höchsten Stufe (Leistungsstufe) – hier 25.000 € (nicht zu beanstanden).
    • Die Stufenklage wird mit Klageerhebung sofort für alle Stufen rechtshängig; eine spätere Abweisung auf der Auskunftsstufe ändert den Streitwert nicht.
  2. Terminsgebühren:

    • Für die durch die mündliche Verhandlung entstandenen Gebühren (Terminsgebühren) ist allein der Wert der Auskunftsstufe maßgeblich, wenn nur über diese verhandelt wurde.
    • Der Wert der Auskunftsstufe wird mit 1/4 der Forderung der Leistungsstufe geschätzt (hier: ~5.700 €).
  3. Beschwerde:

    • Die Beschwerde gegen den Streitwert ist als im Namen der Klagepartei eingelegt zu behandeln, wenn sie allein das Ziel der Streitwertreduzierung verfolgt.

c) Begründung des Gerichts:

  • § 44 GKG sieht vor, dass der Streitwert einer Stufenklage nicht rückwirkend reduziert werden kann, selbst wenn die Klage auf einer frühen Stufe abgewiesen wird.
  • Eine Differenzierung zwischen Verfahrensstreitwert und Terminsgebühren ist gerechtfertigt:
  • Der Verfahrensstreitwert orientiert sich an der Erwartung der Partei zu Beginn des Verfahrens (hier: Leistungsstufe).
  • Die Terminsgebühren hängen vom tatsächlichen Verhandlungsgegenstand ab (hier: nur Auskunftsstufe).
  • Prozessökonomie: Eine vorherige Antragstellung in der Leistungsstufe ist keine Förmelei; die Abweisung der gesamten Stufenklage nach Verhandlung nur zur Auskunftsstufe ist zulässig (unter Bezug auf BGH-Rechtsprechung).
  • Keine rückwirkende Erhöhung: Der Streitwert für bereits entstandene Gebühren (z. B. Terminsgebühren) kann nicht nachträglich durch eine Entscheidung zur Leistungsstufe angepasst werden, wenn diese nicht verhandelt wurde.

Kernaussage: Bei einer Stufenklage bestimmt die höchste Stufe den Verfahrensstreitwert, während Terminsgebühren nur nach dem Wert der tatsächlich verhandelten Stufe (hier: Auskunft) berechnet werden. Die Beschwerde gegen den Streitwert gilt als im Namen der Klagepartei eingelegt.

KI INHALT
Streitwert einer Stufenklage bei Abweisung auf Auskunftsstufe: Gebührenstreitwert richtet sich nach höchster Stufe, Terminsgebühren nur nach Auskunftsstufe. Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Streitwert einer Stufenklage
NORM
§ 254 ZPO
§ 2 Abs. 2 Anlage 1 RVG
§ 68 Abs. 1 GKG
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Celle
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
09.03.2009
AKTENZEICHEN
6 W 28/09
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2009:0309.6W28.09.0A
LIEFERUNG
09.06.2026
ÄNDERUNG
09.06.2026 11:24:55