vorhergehend LG Koblenz, 17.04.2013 - 15 O 235/12 -;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Koblenz entscheidet, dass bei einer abgewiesenen Stufenklage (hier: Auskunfts- und Zahlungsanspruch) der Streitwert für Gebühren grundsätzlich der erwartete Zahlungsbetrag ist, auch wenn nur über die Auskunftsstufe verhandelt wurde. Ausnahmen gelten für die erstinstanzliche Terminsgebühr, die sich am Wert des Auskunftsanspruchs (ca. 1/5 des Hauptanspruchs) orientiert.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger begehrt in einer Stufenklage zunächst Auskunft (1. Stufe) und sodann einen Zahlungsanspruch (2. Stufe) vom Beklagten.
- Das LG weist die Klage insgesamt ab, obwohl in der mündlichen Verhandlung nur über den Auskunftsanspruch verhandelt wurde.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der Streitwert für die gerichtlichen und außergerichtlichen Gebühren (außer der Terminsgebühr) ist nach dem vollen Wert des Zahlungsanspruchs zu bemessen.
- Ausnahme: Die erstinstanzliche Terminsgebühr richtet sich allein nach dem Wert des Auskunftsanspruchs (ca. 1/5 des Hauptanspruchs).
c) Begründung des Gerichts:
- Durch die Abweisung der gesamten Stufenklage verliert der Kläger die Dispositionsbefugnis über den Hauptanspruch – er wird damit vollumfänglich beschwert.
- Der Verfahrensgegenstand einer Stufenklage umfasst von Anfang an auch den (später bezifferbaren) Leistungsanspruch.
- Die Terminsgebühr entstand jedoch vor dem Urteil und betraf nur den Auskunftsanspruch, daher ist hier dessen geringerer Wert maßgeblich.
- Die Streitwertbeschwerde ist gebührenfrei (§§ 68 Abs. 3 GKG, 33 Abs. 9 RVG).
Relevante Rechtsgrundlagen:
- Bezugnahme auf BGH (12.03.1992, MDR 92, 1091) und OLG Celle (OLGR 09, 487).