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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 03.07.2002 - IV ZR 191/01

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend OLG Nürnberg, 21.05.2001 - 5 U 1132/01 -; LG Regensburg, 22.02.2001 - 6 O 1449/00 -;

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass sich der Streitwert einer Revision gegen ein Berufungsurteil, das in einer Stufenklage zur Auskunft verurteilt und im Übrigen zurückverweist, allein nach der Beschwer durch die Auskunftsverpflichtung bemisst – nicht nach dem Wert des Hauptanspruchs (z. B. Zahlungsanspruch).


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Erhebt eine Stufenklage (z. B. zuerst Auskunft, dann Zahlung) gegen den Beklagten.
  • Beklagter: Wird vom Berufungsgericht zur Auskunft verurteilt, während der Rechtsstreit wegen der weiteren Stufen (z. B. Zahlungsanspruch) an das LG zurückverwiesen wird.
  • Revisionsführer (Beklagter): Legt Revision gegen das Berufungsurteil ein und streitet über den Streitwert der Revision.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Streitwert der Revision allein durch die Beschwer des Beklagten durch die Auskunftsverpflichtung bestimmt wird – also durch den Aufwand, der mit der Auskunftserteilung verbunden ist. Der Wert des Hauptanspruchs (z. B. Zahlung) bleibt unberücksichtigt, selbst wenn das LG die Stufenklage ursprünglich vollständig abgewiesen hatte.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Besonderheit der Stufenklage:

    • Bei einer Zurückverweisung ohne Grundurteil zu den weiteren Stufen (z. B. Zahlung) liegt keine sachliche Entscheidung über diese vor.
    • Die Verurteilung zur Auskunft ist nicht präjudiziell für den Hauptanspruch (z. B. Zahlung).
  2. Analogie zum Teilurteil:

    • Die Situation ist vergleichbar mit einem Teilurteil über den Auskunftsanspruch, bei dem der Streitwert ebenfalls nur die Auskunft betrifft.
  3. Keine Berücksichtigung des Hauptanspruchs:

    • Das Interesse des Beklagten, die Durchsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern, geht über den unmittelbaren Gegenstand des Berufungsurteils (Auskunft) hinaus und ist daher für die Streitwertbemessung irrelevant.
    • Der Beklagte kann sich nach einer späteren Verurteilung zur Zahlung noch mit Rechtsmitteln wehren – daher ist der Hauptanspruch hier nicht maßgeblich.
  4. Konsequenz:

    • Der Streitwert richtet sich ausschließlich nach dem Aufwand der Auskunftserteilung für den Beklagten, nicht nach dem Wert des Zahlungsanspruchs.

Rechtsgrundlagen:

  • § 540 ZPO a.F. (Zurückverweisung)
  • BGH-Rechtsprechung (u. a. BGHZ 128, 85; NJW 1970, 1083; NJW 2000, 1724).
KI INHALT
Streitwert einer Revision gegen ein Berufungsurteil bei Stufenklage richtet sich nur nach der Beschwer durch die Verurteilung zur Auskunft, nicht nach dem Zahlungsanspruch.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wert der Beschwer der Beklagtenpartei bei Aufhebung des klagabweisenden Urteils erster Instanz und Zurückverweisung wegen der weiteren Stufen
FUNDSTELLE
IMRRS 02, 0588
IBRRS 02, 1594
ZAP EN-Nr 732/02 LS
BE/BGH 2002, BGH-Ls 589/02
BGHR § 3 ZPO Rechtsmittelinteresse 52
FamRZ 03, 87
BGHR 03, 45
ZEV 02, 503
MDR 02, 1390
NJW 02, 3477
NORM
§ 3 ZPO
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
03.07.2002
AKTENZEICHEN
IV ZR 191/01
ECLI
LIEFERUNG
09.06.2026
ÄNDERUNG
09.06.2026 14:24:10