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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) bei einer Eigenkündigung wegen Alterspension (hier: § 253b ASVG) konkret darlegen muss, warum ihm die Fortsetzung der Tätigkeit aufgrund des Alters unzumutbar ist. Allein das Erreichen des Pensionsalters oder eine lange Versicherungsdauer reichen nicht aus.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) kündigt sein Vertreterverhältnis selbst und beruf sich darauf, dass ihm wegen des Alters (hier: Inanspruchnahme der Alterspension nach § 253b ASVG) die Fortsetzung der Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann. Er stützt sich dabei auf § 24 Abs. 3 Nr. 1 HVertrG 1993, der einen Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Vertragsverhältnisses „wegen des Alters“ vorsieht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH bestätigt, dass die Eigenkündigung des HV nur dann als „wegen des Alters“ gilt, wenn konkret dargelegt wird, warum die Fortsetzung der Tätigkeit unzumutbar ist. Das bloße Vorliegen einer Alterspension (auch bei langer Versicherungsdauer) oder das Erreichen des Regelpensionsalters reichen dafür nicht aus.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht argumentiert, dass § 24 Abs. 3 Nr. 1 HVertrG 1993 nicht automatisch auf das Vorliegen eines Pensionsanspruchs abstellt. Zwar kann die Eigenkündigung bei Erreichen des Regelpensionsalters die Unzumutbarkeit indizieren, in anderen Fällen (wie hier: Alterspension nach § 253b ASVG) muss der HV aber individuell nachweisen, dass ihm die Tätigkeit wegen des Alters nicht mehr zumutbar ist. Die bloße Inanspruchnahme der Pension ist dafür nicht ausreichend.