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Fazit: Der OGH entscheidet, dass der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters nach § 24 Abs. 1 HVertrG 1993 nur dann erlischt, wenn der Handelsvertreter die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen schuldhaft herbeigeführt hat.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) macht gegen einen Unternehmer einen Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gem. § 24 Abs. 1 HVertrG 1993 geltend.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH hat entschieden, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nur dann entfällt, wenn der Konkurs über sein Vermögen schuldhaft durch den Handelsvertreter selbst herbeigeführt wurde.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf den Wortlaut des § 24 Abs. 1 HVertrG 1993, der den Ausgleichsanspruch grundsätzlich gewährt, es sei denn, der Handelsvertreter hat den Konkurs verschuldet. Eine bloße Insolvenz ohne Verschulden reicht demnach nicht aus, um den Anspruch zu verlieren.