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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 22.02.2011 - 8 ObA 11/11t – Tankstellenagentur –

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit: Der OGH entscheidet, dass der Ausgleichsanspruch eines Handelsvertreters nach § 24 Abs. 1 HVertrG 1993 nur dann erlischt, wenn der Handelsvertreter die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen schuldhaft herbeigeführt hat.

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) macht gegen einen Unternehmer einen Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gem. § 24 Abs. 1 HVertrG 1993 geltend.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH hat entschieden, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nur dann entfällt, wenn der Konkurs über sein Vermögen schuldhaft durch den Handelsvertreter selbst herbeigeführt wurde.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf den Wortlaut des § 24 Abs. 1 HVertrG 1993, der den Ausgleichsanspruch grundsätzlich gewährt, es sei denn, der Handelsvertreter hat den Konkurs verschuldet. Eine bloße Insolvenz ohne Verschulden reicht demnach nicht aus, um den Anspruch zu verlieren.

KI INHALT
Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 24 Abs. 1 HVertrG 1993 entfällt nur bei schuldhaft herbeigeführtem Konkurs.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Tankstellenagentur
STICHWORT
Handelsvertreter
Tankstellenagenturvertrag
Eigenkündigung
Ausgleichsanspruch
Sonderprämienkürzung
Wirtschaftliche Zumutbarkeit
Unternehmerlohn
FUNDSTELLE
NORM
§ 24 Abs. 1 HVertrG
§ 24 Abs. 3 HVertrG
§ 22 HVertrG
§ 502 Abs. 1 ÖZPO
§ 508a Abs. 2 ÖZPO
§ 510 Abs. 3 ÖZPO
§ 2 Abs. 1 ASGG
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
22.02.2011
AKTENZEICHEN
8 ObA 11/11t
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111007
LIEFERUNG
10.06.2026
ÄNDERUNG
10.06.2026 11:28:27