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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) bei einer durch ihn erklärten Kündigung nicht explizit darauf hinweisen muss, dass diese auf vom Unternehmer zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, um seinen Ausgleichsanspruch zu wahren.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) macht gegen einen Unternehmer einen Ausgleichsanspruch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend. Der Unternehmer wendet ein, der HV habe bei seiner Kündigung nicht deutlich gemacht, dass diese auf vom Unternehmer zu vertretende Gründe zurückzuführen sei, was zur Folge habe, dass der Ausgleichsanspruch verwirkt sei.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) entscheidet, dass der HV seinen Ausgleichsanspruch nicht verliert, wenn er bei der Kündigung nicht ausdrücklich darauf hinweist, dass diese auf vom Unternehmer zu vertretende Umstände zurückzuführen ist. Der Anspruch bleibt also bestehen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der OGH begründet seine Entscheidung damit, dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nicht von einer solchen Begründung der Kündigung abhängig ist. Es reicht aus, dass die Kündigung tatsächlich auf vom Unternehmer zu vertretende Umstände zurückzuführen ist. Eine formale Erklärung oder ein Hinweis hierauf ist nicht erforderlich, um den Anspruch zu wahren.