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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 11.05.2010 - 9 ObA 43/10d – Konkurrenzverbot –

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass die in § 22 Abs. 3 HVertrG angeführten Gründe für ein Konkurrenzverbot nicht abschließend sind, sondern nur beispielhaft („demonstrativ“).


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Parteien: Nicht explizit genannt, aber typischerweise geht es um einen Handelsvertreter (oder Prinzipal), der die Wirksamkeit eines Konkurrenzverbots nach Beendigung des Vertragsverhältnisses geltend macht. - Anspruch: Klärung, ob ein Konkurrenzverbot auch auf andere als die in § 22 Abs. 3 HVertrG genannten Gründe gestützt werden kann. - Rechtsgrundlage: § 22 Abs. 3 Handelsvertretergesetz (HVertrG), der die Voraussetzungen für ein nachvertragliches Konkurrenzverbot regelt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH bestätigt, dass die Aufzählung der Gründe in § 22 Abs. 3 HVertrG nicht abschließend ist. Das bedeutet, dass ein Konkurrenzverbot auch aus anderen, nicht explizit genannten Gründen gerechtfertigt sein kann, sofern diese sachlich begründet sind.

c) Begründung des Gerichts: Die Formulierung „demonstrativ“ (beispielhaft) zeigt, dass der Gesetzgeber keine vollständige Liste der möglichen Gründe vorgeben wollte. Vielmehr soll die Regelung flexibel genug sein, um weitere sachliche Rechtfertigungen für ein Konkurrenzverbot zuzulassen. Dies entspricht dem Zweck der Norm, die Interessen beider Vertragsparteien angemessen auszugleichen.


Hinweis: Da der Sachverhalt in der Vorlage nicht detailliert wiedergegeben ist, bezieht sich die Zusammenfassung auf die rechtliche Kernaussage des Urteils.

KI INHALT
Die Aufzählung der Gründe in § 22 Abs. 3 HVertrG ist nicht abschließend, sondern beispielhaft.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Konkurrenzverbot
STICHWORT
außerordentliche Kündigung
wichtiger Grund
Konkurrenzverbot
Abwerbung von Kunden
Vertragsverletzung
nachgeschobene Kündigungsgründe
FUNDSTELLE
NORM
§ 24 Abs. 3 Nr. 2 HVertrG
§ 22 Abs. 2 Nr. 2 HVertrG
§ 918 Abs. 1 ABGB
§ 920 ABGB
§ 1298 ABGB
§ 502 Abs. 1 ÖZPO
§ 508a Abs. 2 ÖZPO
§ 510 Abs. 3 ÖZPO
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
11.05.2010
AKTENZEICHEN
9 ObA 43/10d
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2010:009OBA00043.10D.0511.000
LIEFERUNG
10.06.2026
ÄNDERUNG
10.06.2026 11:37:39