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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 15.07.2009 - 16 Ok 6/09 – Pressegrosso –

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) dann als in das Unternehmen des Geschäftsherrn eingegliedert gilt, wenn er dessen Weisungen unterliegt. Diese Vermutung kann nur widerlegt werden, wenn der HV spezifische wirtschaftliche Risiken der Vermittlungstätigkeit trägt – nicht bloß allgemeine kaufmännische Risiken.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) klagt gegen seinen Geschäftsherrn auf Anerkennung seiner Eingliederung in dessen Unternehmen. Der HV stützt sich auf das gesetzliche Leitbild des HV, wonach er im Namen und auf Rechnung des Geschäftsherrn Geschäfte vermittelt und dessen Weisungen unterliegt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH bestätigt die Vermutung, dass der HV in das Unternehmen des Geschäftsherrn eingegliedert ist, sofern er dessen Weisungen folgt. Diese Vermutung kann nur widerlegt werden, wenn der HV spezifische wirtschaftliche Risiken der Vermittlungstätigkeit trägt (z. B. Absatzrisiko), nicht jedoch bei allgemeinen kaufmännischen Risiken (z. B. Büromiete).

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf das gesetzliche Leitbild des HV: Wer im Namen und auf Rechnung des Geschäftsherrn handelt und dessen Weisungen unterliegt, ist typischerweise in dessen Betrieb eingegliedert. Die Vermutung der Eingliederung entfällt nur, wenn der HV über die üblichen unternehmerischen Risiken hinaus wirtschaftliche Lasten der Vermittlung trägt. Allgemeine Risiken (wie bei jeder Selbstständigkeit) reichen dafür nicht aus.

KI INHALT
Handelsvertreter, die im Namen des Geschäftsherrn handeln und dessen Weisungen unterliegen, gelten als in dessen Unternehmen eingegliedert, es sei denn, sie tragen wirtschaftliche Risiken der Vermittlungstätigkeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Pressegrosso
STICHWORT
Pressegrosso
vertikales Vertriebssystem
kartellrechtliche Kernbeschränkungen
Wettbewerbsbeschränkung
Exklusivität im Pressevertrieb
Alleinvertriebsvertrag
Remissionssystem
wirtschaftliches Risiko
Handelsvertreterprivileg
selbstständiger Grossist
Delkredererisiko
Logistikrisiko
Risikofaktoren
FUNDSTELLE
NORM
Art. 81 Abs. 3 EG
Art. 81 Abs. 3 EG
Art. 6 EMRK
§ 2 Abs. 2 Nr. 2 KartG
§ 38 KartG
§ 49 Abs. 2 KartG
§ 15 ÖZPO
§ 31 AußStrG
§ 39 Abs. 4 AußStrG
§ 52 Abs. 2 AußStrG
§ 57 Nr. 1 AußStrG
§ 58 AußStrG
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
15.07.2009
AKTENZEICHEN
16 Ok 6/09
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2009:0160OK00006.09.0715.000
LIEFERUNG
10.06.2026
ÄNDERUNG
10.06.2026 14:05:33