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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Urteil des OGH (12.05.2009 – 17 Ob 10/09h) behandelt die Frage, ob eine Markenanmeldung sittenwidrig ist, wenn sie ohne Zustimmung des Vorbenützers erfolgt, obwohl eine Pflicht zur Wahrung dessen geschäftlicher Interessen bestand.
a) Wer will was von wem woraus? Der Vorbenützer einer Marke (der das Zeichen bereits nutzt) will verhindern, dass ein Dritter (Markenerwerber) die Marke oder eine ähnliche Bezeichnung für dieselben oder gleichartige Waren ohne seine Zustimmung anmeldet. Dies ergibt sich aus § 30a MSchG (Markenschutzgesetz) und Art. 6 septies PVÜ (Pariser Verbandsübereinkunft).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH hat entschieden, dass eine Markenanmeldung sittenwidrig sein kann, auch wenn zwischen Vorbenützer und Markenerwerber kein Alleinvertriebsvertrag besteht. Vielmehr reicht es aus, wenn der Markenerwerber in irgendeiner Weise zur Wahrung der geschäftlichen Interessen des Vorbenützers verpflichtet war oder ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf § 30a MSchG und Art. 6 septies PVÜ, die klarstellen, dass eine Markenanmeldung durch einen Pflichtigen (z. B. Vertragspartner, Agenten, Mitarbeiter) ohne Zustimmung des Vorbenützers nur bei besonderen Gründen zulässig ist. Die Pflicht zur Interessenwahrung kann auch außervertraglich bestehen (z. B. durch faktische Geschäftsbeziehungen). Sittenwidrigkeit liegt daher vor, wenn der Markenerwerber diese Pflicht verletzt, indem er die Marke ohne Erlaubnis anmeldet.