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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 24.03.2009 - 5 Ob 32/09f

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass der Geschäftsherr seinen Handelsvertreter (HV) rechtzeitig über geplante wirtschaftliche Maßnahmen informieren muss, die dessen Interessen berühren (z. B. Einstellung der Produktion oder des Vertriebs einer vom HV vermarkteten Ware). Unterlässt er dies, verletzt er seine Pflichten.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) kann vom Geschäftsherrn die Einhaltung der Informationspflicht verlangen, die sich aus dem zwischen ihnen bestehenden Handelsvertretervertrag ergibt. Der HV hat einen Anspruch darauf, über geplante wirtschaftliche Dispositionen des Geschäftsherrn informiert zu werden, die seine eigenen wirtschaftlichen Interessen (z. B. Provisionen aus dem Vertrieb bestimmter Waren) beeinträchtigen könnten.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigt, dass der Geschäftsherr verpflichtet ist, den HV rechtzeitig über solche Maßnahmen zu informieren. Dies gilt insbesondere, wenn der Geschäftsherr beabsichtigt, die Fertigung oder den Vertrieb einer Ware einzustellen, für deren Absatz der HV zuständig ist.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf die Treue- und Sorgfaltspflicht des Geschäftsherrn gegenüber dem HV (vgl. § 86a HGB analog). Der HV ist auf diese Informationen angewiesen, um seine eigenen wirtschaftlichen Dispositionen (z. B. Investitionen in Marketing oder Lagerhaltung) anzupassen. Eine unterlassene Information würde den HV unnötig benachteiligen und verstieße gegen die vertragliche Fürsorgepflicht.

KI INHALT
Der Geschäftsherr muss den Handelsvertreter rechtzeitig über wirtschaftliche Entscheidungen informieren, die dessen Interessen berühren, z. B. bei Einstellung von Fertigung oder Vertrieb.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Betriebsschließung
Betriebsverlegung
Verdienstentgang
Entschädigung
unternehmerische Dispositionsfreiheit
FUNDSTELLE
NORM
§ 12 Abs. 2 HVG
§ 24 HVG
§§ 914 ff. ABGB
§ 915 ABGB
§ 502 Abs. 1 ÖZPO
§ 510 Abs. 3 ÖZPO
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.03.2009
AKTENZEICHEN
5 Ob 32/09f
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2009:0050OB00032.09F.0324.000
LIEFERUNG
10.06.2026
ÄNDERUNG
10.06.2026 14:49:49