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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 14.06.2007 - 2 Ob 105/07s – Gastwirtschaft –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass ein selbstständiger Handelsvertreter (HV) sich nicht auf eine Gerichtsstandvereinbarung berufen kann, die er im Rahmen eines Rechtsgeschäfts getroffen hat, wenn er Provisionsansprüche geltend macht.


a) Wer will was von wem woraus? Ein selbstständiger Handelsvertreter (HV) möchte Provisionsansprüche geltend machen und sich dabei auf eine in einem Rechtsgeschäft enthaltene Gerichtsstandvereinbarung stützen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass der HV sich nicht auf die Gerichtsstandvereinbarung berufen kann.

c) Begründung des Gerichts: Die Zuständigkeit eines Gerichts durch Vereinbarung setzt voraus, dass diese Vereinbarung von den Prozessparteien selbst oder ihren Rechtsvorgängern getroffen wurde. Da der HV das Rechtsgeschäft mit der Gerichtsstandsklausel zwar abgeschlossen hat, aber nicht als Prozesspartei in dem konkreten Streitfall auftritt, kann er sich nicht auf diese Vereinbarung berufen.

KI INHALT
Gerichtsstandvereinbarung gilt nur für Parteien des Prozesses oder ihre Rechtsvorgänger – selbstständiger Handelsvertreter kann sich bei Provisionsansprüchen nicht darauf berufen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Gastwirtschaft
STICHWORT
Pachtvertrag
Gesamtrechtsnachfolge
Formwechsel
Prozesslegitimation
Zuständigkeitsnachweis
FUNDSTELLE
NORM
§ 1 Abs. 1 BBG
§ 23 BBG
§ 24 Abs. 2 BBG
§ 29 BBG
§ 14 Abs. 2 Nr. 3 SpaltG
§ 239 ff. AktG
§ 245 ff. AktG
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
14.06.2007
AKTENZEICHEN
2 Ob 105/07s
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2007:0020OB00105.07S.0614.000
LIEFERUNG
10.06.2026
ÄNDERUNG
10.06.2026 15:14:02