Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 23.11.2006 - 8 ObA 65/06a

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH hat entschieden, dass das Handelsvertretergesetz (HVG) nicht auf Subvertreter anwendbar ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien stritten darüber, ob das HVG auf einen Subvertreter (Untervertreter) anwendbar ist. Ein Subvertreter ist ein Handelsvertreter, der im Auftrag eines anderen Handelsvertreters (Hauptvertreter) tätig wird.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH hat klargestellt, dass das HVG nicht auf Subvertreter anzuwenden ist.

c) Begründung des Gerichts: Der OGH stützt sich auf eine frühere Entscheidung vom 30.09.1930 (3 Ob 545/30), in der bereits festgestellt wurde, dass das HVG nur für den direkten Handelsvertreter gilt, der in einem Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen steht. Subvertreter haben kein direktes Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen, sondern nur mit dem Hauptvertreter, weshalb das HVG auf sie keine Anwendung findet.

KI INHALT
Das HVG findet auf Subvertreter keine Anwendung, bestätigt durch OGH-Entscheidung vom 30.09.1930.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Subagent
Versicherungsprodukten
Makler
Handelsvertreter
einvernehmliche Auflösung
Eigenkündigung
FUNDSTELLE
NORM
§ 1 Abs. 1 HVertrG
§ 1 Abs. 2 HVertrG
§ 22 HVertrG
§ 24 Abs. 1 HVertrG
§ 24 Abs. 3 Nr. 1 HVertrG
§ 52 ÖZPO
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.11.2006
AKTENZEICHEN
8 ObA 65/06a
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBA00065.06A.1123.000
LIEFERUNG
10.06.2026
ÄNDERUNG
10.06.2026 15:28:02