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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH hat entschieden, dass das Handelsvertretergesetz (HVG) nicht auf Subvertreter anwendbar ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien stritten darüber, ob das HVG auf einen Subvertreter (Untervertreter) anwendbar ist. Ein Subvertreter ist ein Handelsvertreter, der im Auftrag eines anderen Handelsvertreters (Hauptvertreter) tätig wird.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH hat klargestellt, dass das HVG nicht auf Subvertreter anzuwenden ist.
c) Begründung des Gerichts: Der OGH stützt sich auf eine frühere Entscheidung vom 30.09.1930 (3 Ob 545/30), in der bereits festgestellt wurde, dass das HVG nur für den direkten Handelsvertreter gilt, der in einem Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen steht. Subvertreter haben kein direktes Vertragsverhältnis mit dem Unternehmen, sondern nur mit dem Hauptvertreter, weshalb das HVG auf sie keine Anwendung findet.