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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 23.09.2004 - 6 Ob 131/04i – Ofenvermittler –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigt in seinem Urteil vom 23.09.2004 (6 Ob 131/04i – Ofenvermittler), dass ein Handelsvertreter (HV) keinen Anspruch auf eine Stufenklage gemäß § 15 HVG (Handelsvertretergesetz) hat. Das Gericht hält damit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und lehnt die abweichende Meinung von Jabornegg ab.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt die Möglichkeit, eine Stufenklage (eine Klage, bei der zunächst die Auskunftspflicht und erst danach der Leistungsanspruch geltend gemacht wird) im Zusammenhang mit seinem Provisionsanspruch nach § 15 HVG einzureichen. Rechtliche Grundlage: § 15 HVG (Regelung zu Provisionsansprüchen von Handelsvertretern).


b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH entscheidet, dass dem Handelsvertreter keine Stufenklage nach § 15 HVG zusteht. Die bisherige Rechtsprechung (u. a. EvBl 77/4, SZ 26/25) wird bestätigt.


c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die bestehende Judikatur und verweist auf frühere Entscheidungen (EvBl 77/4, SZ 26/25), die bereits klargestellt haben, dass eine Stufenklage im Rahmen des § 15 HVG nicht zulässig ist. Die abweichende Auffassung von Jabornegg (einem Rechtsgelehrten) wird ausdrücklich abgelehnt.

KI INHALT
OGH bestätigt: Handelsvertreter haben keinen Anspruch auf Stufenklage gemäß § 15 HVG – Judikatur bleibt bestehen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Ofenvermittler
STICHWORT
Handelsvertreter
Dolmetscher
Vermittlungstätigkeit
Rechnungslegungsanspruch
Vertragsbeendigung
unzureichender Sachverhaltsfeststellungen
FUNDSTELLE
NORM
§ 1 HVertrG 1993
§ 1002 ABGB
§ 52 Abs. 1 ÖZPO
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.09.2004
AKTENZEICHEN
6 Ob 131/04i
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2004:0060OB00131.04I.0923.000
LIEFERUNG
10.06.2026
ÄNDERUNG
10.06.2026 15:55:53