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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigt in seinem Urteil vom 23.09.2004 (6 Ob 131/04i – Ofenvermittler), dass ein Handelsvertreter (HV) keinen Anspruch auf eine Stufenklage gemäß § 15 HVG (Handelsvertretergesetz) hat. Das Gericht hält damit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und lehnt die abweichende Meinung von Jabornegg ab.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt die Möglichkeit, eine Stufenklage (eine Klage, bei der zunächst die Auskunftspflicht und erst danach der Leistungsanspruch geltend gemacht wird) im Zusammenhang mit seinem Provisionsanspruch nach § 15 HVG einzureichen. Rechtliche Grundlage: § 15 HVG (Regelung zu Provisionsansprüchen von Handelsvertretern).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH entscheidet, dass dem Handelsvertreter keine Stufenklage nach § 15 HVG zusteht. Die bisherige Rechtsprechung (u. a. EvBl 77/4, SZ 26/25) wird bestätigt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die bestehende Judikatur und verweist auf frühere Entscheidungen (EvBl 77/4, SZ 26/25), die bereits klargestellt haben, dass eine Stufenklage im Rahmen des § 15 HVG nicht zulässig ist. Die abweichende Auffassung von Jabornegg (einem Rechtsgelehrten) wird ausdrücklich abgelehnt.