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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 23.01.2003 - 8 ObA 104/02f – Adventmarkt –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass bei einer Gruppenarbeit die Entlassung der gesamten Gruppe gerechtfertigt ist, wenn auch nur ein Mitglied einen Entlassungsgrund setzt – sofern die Gruppe keinen vollwertigen Ersatz stellen kann.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber möchte eine gesamte Arbeitsgruppe entlassen, weil ein Gruppenmitglied einen Entlassungsgrund (z. B. vertragswidriges Verhalten) gesetzt hat. Die Gruppe (oder betroffene Arbeitnehmer) wendet sich dagegen, möglicherweise mit der Argumentation, dass nicht alle Mitglieder fehlerhaft gehandelt haben.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigt, dass die Entlassung der gesamten Gruppe zulässig ist, wenn auch nur ein Mitglied einen Entlassungsgrund liefert – vorausgesetzt, die Gruppe kann keinen vollwertigen Ersatz für das fehlerhafte Mitglied stellen.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt seine Entscheidung auf das Prinzip der Gruppenarbeit: Wenn die Arbeitsleistung untrennbar mit der Gruppe verbunden ist (z. B. bei Teamarbeit, wo die Mitglieder aufeinander angewiesen sind), kann das Fehlverhalten eines Einzelnen die Funktionsfähigkeit der ganzen Gruppe beeinträchtigen. Da der Arbeitgeber auf eine zuverlässige Gruppe angewiesen ist, ist die Entlassung gerechtfertigt, sofern kein adäquater Ersatz möglich ist. Dies dient dem Schutz des Arbeitgebers vor Leistungsstörungen im Team.

KI INHALT
Entlassung einer Arbeitsgruppe möglich, wenn ein Mitglied einen Entlassungsgrund setzt und kein vollwertiger Ersatz gestellt wird.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Adventmarkt
STICHWORT
Gruppenarbeitsverhältnis
Ehrenbeleidigung
Arbeitsbedingungen
Gesamtbetrachtung
Austritt
Kündigungsentschädigung
FUNDSTELLE
NORM
§ 82a lit. d GewO 1859
§ 41 ÖZPO
§ 50 ÖZPO
§ 510 Abs. 3 ÖZPO
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.01.2003
AKTENZEICHEN
8 ObA 104/02f
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00104.02F.0123.000
LIEFERUNG
10.06.2026
ÄNDERUNG
10.06.2026 16:12:48