Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 02.10.2002 - 9 ObA 81/02f – Strukturvertrieb-Konkurrenzverbot –

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass eine auf ein Jahr nach Vertragsende beschränkte Konkurrenzklausel für einen nebenberuflich tätigen freien Handelsvertreter (HV) wirksam ist, sofern der Geschäftsherr nicht durch schuldhaftes Verhalten den Austritt des HV veranlasst hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Geschäftsherr möchte gegen einen freien Handelsvertreter (HV) ein nachvertragliches Konkurrenzverbot durchsetzen. Dieses ist auf die nebenberufliche Tätigkeit im Geschäftszweig des Geschäftsherrn und auf die Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Vertrags beschränkt. Der HV bestreitet vermutlich die Wirksamkeit dieser Klausel.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH (Oberste Gerichtshof) bestätigt, dass eine solche zeitlich und sachlich beschränkte Konkurrenzklausel für freie HV zulässig und wirksam ist.

c) Begründung des Gerichts: Die Wirksamkeit der Klausel setzt voraus, dass der Geschäftsherr nicht durch schuldhaftes Verhalten (z. B. Vertragsverletzungen) den HV zum vorzeitigen Austritt veranlasst hat. Fehlt ein solches Verschulden, ist das Konkurrenzverbot rechtens – insbesondere, weil es nebenberuflich und auf ein Jahr begrenzt ist, was als angemessen erachtet wird.

KI INHALT
Eine einjährige, auf die nebenberufliche Tätigkeit im Geschäftszweig des Geschäftsherrn beschränkte Konkurrenzklausel für einen freien Handelsvertreter ist zulässig, sofern der Geschäftsherr kein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, das den Austritt begründet.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Strukturvertrieb-Konkurrenzverbot
STICHWORT
Konkurrenzverbot
Arbeitnehmerähnlichkeit
Strukturvertrieb
Kommanditist
Feststellungsansprüche
Vertragsstörung
FUNDSTELLE
NORM
§ 37 AngG
§ 30 Abs. 1 HVG
§ 28 Abs. 1 HVertrG
§ 43 VersVG
§ 1 UWG
§ 52 Abs. 2 ÖZPO
§ 275 Abs. 2 ÖZPO
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
02.10.2002
AKTENZEICHEN
9 ObA 81/02f
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2002:009OBA00081.02F.1002.000
LIEFERUNG
10.06.2026
ÄNDERUNG
10.06.2026 16:17:12