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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass der Unternehmer zwar betriebliche Umdispositionen vornehmen darf, die die weitere Nutzung eines vom Handelsvertreter zugeführten Kundenstocks unmöglich machen. Allerdings trägt der Unternehmer die Beweislast dafür, dass die durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses nicht mehr bestehen oder bestehen werden.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) verlangt von dem von ihm vertretenen Unternehmer Schadenersatz oder eine angemessene Vergütung für den zugeführten Kundenstock. Der Anspruch könnte sich aus dem Handelsvertretergesetz (insbesondere § 24 HVertrG) oder aus allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen ergeben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht (OGH) bestätigt, dass der Unternehmer betriebliche Änderungen vornehmen darf, die die weitere Nutzung des Kundenstocks durch den Handelsvertreter oder dessen Rechtsnachfolger vereiteln. Allerdings obliegt dem Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die durch den Handelsvertreter geschaffenen Verdienstchancen nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses tatsächlich entfallen sind oder entfallen werden.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Der OGH stützt seine Entscheidung auf den Grundsatz, dass der Unternehmer zwar frei in seiner unternehmerischen Disposition ist, aber nicht einseitig die Früchte der Arbeit des Handelsvertreters vereinnahmen darf, ohne die damit verbundenen Verpflichtungen zu tragen. Die Beweislastumkehr zugunsten des Handelsvertreters soll sicherstellen, dass der Unternehmer nicht ohne triftigen Grund die Verdienstmöglichkeiten des Handelsvertreters nach Vertragsende zunichtemacht. Der Unternehmer muss daher konkret darlegen und beweisen, warum die Verdienstchancen nicht mehr bestehen (z. B. wegen Wegfalls der Nachfrage, Marktveränderungen oder betriebsinterner Entscheidungen).