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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH (Oberste Gerichtshof) bestätigt in seinem Urteil vom 20.09.2000 (3 Ob 13/99d), dass die Zahlung von Schmiergeldern zur Beeinflussung der Pflichtenerfüllung eines Vertragspartners rechtswidrig ist, selbst wenn dies im Zusammenhang mit einem Honorarkonsul geschieht.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Kläger (genaue Parteien nicht genannt) begehrt die Rückzahlung von Schmiergeldzahlungen, die an einen Honorarkonsul geleistet wurden, um diesen von der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten abzuhalten. Die rechtliche Grundlage für den Anspruch könnte sich aus zivilrechtlichen Bestimmungen wie § 1013 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), § 5 HVG (Handelsvertretergesetz) oder § 13 AngG (Angestelltengesetz) ergeben.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH hat entschieden, dass die Zahlung von Schmiergeldern zur Beeinflussung der Pflichtenerfüllung eines Vertragspartners (hier: Honorarkonsul) rechtswidrig ist. Solche Zahlungen sind daher nichtig, und es besteht ein Anspruch auf Rückerstattung.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet? Das Gericht stützt sich auf ein allgemeines Rechtsprinzip, das in mehreren gesetzlichen Regelungen (u. a. § 1013 ABGB, § 5 HVG, § 13 AngG) verankert ist. Dieses Prinzip besagt, dass Bestechung und Schmiergeldzahlungen zur Verhinderung der Erfüllung vertraglicher Pflichten rechtswidrig sind. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus der sittenwidrigen Natur solcher Handlungen, die den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen.