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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) auch nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses verpflichtet ist, Kunden nicht zum Abbruch ihrer Geschäfte mit dem Geschäftsherrn zu bewegen – selbst wenn dies keinen Vertragsbruch durch den Kunden darstellt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Geschäftsherr verlangt vom Handelsvertreter (HV), dass dieser auch nach Vertragsende keine Kunden zum Abbruch ihrer Geschäfte mit ihm bewegt. Grundlage ist die nachvertragliche Pflicht des HV, Schädigungen des Geschäftsherrn durch Abspenstigmachen von Kunden zu unterlassen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH bestätigt, dass der HV auch nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses nicht berechtigt ist, Kunden zu veranlassen, ihre mit dem Geschäftsherrn geschlossenen Geschäfte aufzulösen – selbst wenn dies für den Kunden keinen Vertragsbruch bedeutet.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die anerkannten nachvertraglichen Pflichten des HV, die auch nach Vertragsende Bedeutung behalten. Zwar sei eine umfassende Interessenwahrung nicht unbegrenzt zu verlangen, aber spezifische Pflichten wie das Verbot der Kundenabwerbung bestünden weiter, um Schädigungen des Geschäftsherrn zu verhindern.