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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 26.04.2000 - 9 ObA 331/99p

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) auch nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses verpflichtet ist, Kunden nicht zum Abbruch ihrer Geschäfte mit dem Geschäftsherrn zu bewegen – selbst wenn dies keinen Vertragsbruch durch den Kunden darstellt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Geschäftsherr verlangt vom Handelsvertreter (HV), dass dieser auch nach Vertragsende keine Kunden zum Abbruch ihrer Geschäfte mit ihm bewegt. Grundlage ist die nachvertragliche Pflicht des HV, Schädigungen des Geschäftsherrn durch Abspenstigmachen von Kunden zu unterlassen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH bestätigt, dass der HV auch nach Beendigung des Vertretungsverhältnisses nicht berechtigt ist, Kunden zu veranlassen, ihre mit dem Geschäftsherrn geschlossenen Geschäfte aufzulösen – selbst wenn dies für den Kunden keinen Vertragsbruch bedeutet.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf die anerkannten nachvertraglichen Pflichten des HV, die auch nach Vertragsende Bedeutung behalten. Zwar sei eine umfassende Interessenwahrung nicht unbegrenzt zu verlangen, aber spezifische Pflichten wie das Verbot der Kundenabwerbung bestünden weiter, um Schädigungen des Geschäftsherrn zu verhindern.

KI INHALT
Handelsvertreter dürfen auch nach Vertragsende keine Kunden abspenstigen oder sie zur Auflösung von Geschäften mit dem Geschäftsherrn bewegen, selbst ohne Vertragsbruch.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Treuepflichtverletzung
Konkurrenzbegriff
Beweiswürdigung
Rekurszulässigkeit
Zurückweisung
FUNDSTELLE
NORM
§ 1336 ABGB
§ 2 Abs. 1 ASGG
§ 46 Abs. 2 ASGG
§ 519 Abs. 1 Nr. 2 ÖZPO
§ 519 Abs. 2 ÖZPO
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
26.04.2000
AKTENZEICHEN
9 ObA 331/99p
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2000:009OBA00331.99P.0426.000
LIEFERUNG
10.06.2026
ÄNDERUNG
10.06.2026 16:35:10