vorhergehend OLG München, 18.10.2018 - 29 U 95/18 -; LG München I, 07.12.2017 - 12 O 5064/16 -;
zu der Entscheidung vgl. Domisch/Scharnetzki, VersR 22, 411; Schneider, ZAP 21, 283;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine AGB-Klausel eines Energieversorgers über eine Inkassokostenpauschale von 34,15 € unwirksam ist, weil sie auch nicht erstattungsfähige Kosten (z. B. eigenen Arbeitsaufwand oder Systemdienstleistungen) einbezieht. Die Klausel ist mehrdeutig und nach der kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB) unwirksam, da sie generell überhöht ist (§ 309 Nr. 5 lit. a BGB).
Zusammenfassung der Entscheidung (BGH, 10.06.2020 – VIII ZR 289/19 – M-Erdgas):
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Ein Verbraucherverband (z. B. Verbraucherzentrale) oder ein betroffener Kunde (im Individualprozess).
- Beklagter: Ein Energieversorgungsunternehmen (U), das in seinen AGB eine Pauschale für „Zahlungseinziehung durch einen Beauftragten (Inkassokosten; umsatzsteuerfrei) 34,15 €“ vorsieht.
- Streitgegenstand: Die Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 1, § 309 Nr. 5 lit. a BGB (unangemessene Benachteiligung durch überhöhte Schadenspauschale).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Der BGH hat die Klausel für unwirksam erklärt, weil:
- Sie mehrdeutig ist und nach der kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB) auch nicht erstattungsfähige Kosten (z. B. eigenen Arbeitsaufwand des U oder günstige Systemdienstleistungen) erfasst.
- Die Pauschale generell überhöht ist, da sie Kosten einbezieht, die der Gläubiger (U) selbst tragen muss (z. B. interne Bearbeitung oder Tätigkeiten von Schwestergesellschaften).
- Die Klausel gegen § 309 Nr. 5 lit. a BGB verstößt, weil sie nicht ersatzfähige Schäden in die Pauschale einrechnet.
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c) Begründung des Gerichts:
Auslegung von AGB:
- AGB sind objektiv aus der Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Kunden zu verstehen (§ 305c Abs. 2 BGB).
- Bei Mehrdeutigkeit gilt die kundenfeindlichste Auslegung (die zur Unwirksamkeit führt).
- Die Klausel erfasst nach ihrem Wortlaut („Zahlungseinziehung durch einen Beauftragten“) alle mit dem Inkasso verbundenen Tätigkeiten – auch günstige Systemdienstleistungen (z. B. IT-Support für 3,66 €) oder weitere Zahlungsaufforderungen.
Einbeziehung nicht erstattungsfähiger Kosten:
- Der U lässt Tätigkeiten (z. B. Schadensermittlung, Korrespondenz) durch Schwestergesellschaften erledigen, deren Kosten nicht erstattungsfähig sind, da sie zum eigenen Geschäftsbereich gehören.
- Selbst wenn der U die Tätigkeiten extern vergibt, ändert dies nichts daran, dass die Kosten nicht auf den Kunden abgewälzt werden dürfen.
Verstoß gegen § 309 Nr. 5 lit. a BGB:
- Eine Schadenspauschale ist unwirksam, wenn sie nicht ersatzfähige Schäden einbezieht (st. Rspr. des BGH).
- Die Pauschale von 34,15 € ist überhöht, weil sie auch minimalen Aufwand (z. B. 3,66 € für IT-Support) oder nicht erstattungsfähige interne Kosten abdeckt.
Gesamtklauselwerk:
- Bei der Auslegung sind alle inhaltlich verbundenen Klauseln des AGB-Werks zu berücksichtigen, nicht jedoch externe Dokumente ohne Bezug.
Rechtliche Folge: Die Klausel ist unwirksam, der U darf die Pauschale nicht in Rechnung stellen.