Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 10.06.2020 - VIII ZR 289/19 – M-Erdgas –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend OLG München, 18.10.2018 - 29 U 95/18 -; LG München I, 07.12.2017 - 12 O 5064/16 -;
 

zu der Entscheidung vgl. Domisch/Scharnetzki, VersR 22, 411; Schneider, ZAP 21, 283;

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine AGB-Klausel eines Energieversorgers über eine Inkassokostenpauschale von 34,15 € unwirksam ist, weil sie auch nicht erstattungsfähige Kosten (z. B. eigenen Arbeitsaufwand oder Systemdienstleistungen) einbezieht. Die Klausel ist mehrdeutig und nach der kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB) unwirksam, da sie generell überhöht ist (§ 309 Nr. 5 lit. a BGB).


Zusammenfassung der Entscheidung (BGH, 10.06.2020 – VIII ZR 289/19 – M-Erdgas):

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Verbraucherverband (z. B. Verbraucherzentrale) oder ein betroffener Kunde (im Individualprozess).
  • Beklagter: Ein Energieversorgungsunternehmen (U), das in seinen AGB eine Pauschale für „Zahlungseinziehung durch einen Beauftragten (Inkassokosten; umsatzsteuerfrei) 34,15 €“ vorsieht.
  • Streitgegenstand: Die Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 1, § 309 Nr. 5 lit. a BGB (unangemessene Benachteiligung durch überhöhte Schadenspauschale).

b) Was hat das Gericht entschieden?

Der BGH hat die Klausel für unwirksam erklärt, weil:

  1. Sie mehrdeutig ist und nach der kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB) auch nicht erstattungsfähige Kosten (z. B. eigenen Arbeitsaufwand des U oder günstige Systemdienstleistungen) erfasst.
  2. Die Pauschale generell überhöht ist, da sie Kosten einbezieht, die der Gläubiger (U) selbst tragen muss (z. B. interne Bearbeitung oder Tätigkeiten von Schwestergesellschaften).
  3. Die Klausel gegen § 309 Nr. 5 lit. a BGB verstößt, weil sie nicht ersatzfähige Schäden in die Pauschale einrechnet.

---

c) Begründung des Gerichts:

  1. Auslegung von AGB:

    • AGB sind objektiv aus der Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Kunden zu verstehen (§ 305c Abs. 2 BGB).
    • Bei Mehrdeutigkeit gilt die kundenfeindlichste Auslegung (die zur Unwirksamkeit führt).
    • Die Klausel erfasst nach ihrem Wortlaut („Zahlungseinziehung durch einen Beauftragten“) alle mit dem Inkasso verbundenen Tätigkeiten – auch günstige Systemdienstleistungen (z. B. IT-Support für 3,66 €) oder weitere Zahlungsaufforderungen.
  2. Einbeziehung nicht erstattungsfähiger Kosten:

    • Der U lässt Tätigkeiten (z. B. Schadensermittlung, Korrespondenz) durch Schwestergesellschaften erledigen, deren Kosten nicht erstattungsfähig sind, da sie zum eigenen Geschäftsbereich gehören.
    • Selbst wenn der U die Tätigkeiten extern vergibt, ändert dies nichts daran, dass die Kosten nicht auf den Kunden abgewälzt werden dürfen.
  3. Verstoß gegen § 309 Nr. 5 lit. a BGB:

    • Eine Schadenspauschale ist unwirksam, wenn sie nicht ersatzfähige Schäden einbezieht (st. Rspr. des BGH).
    • Die Pauschale von 34,15 € ist überhöht, weil sie auch minimalen Aufwand (z. B. 3,66 € für IT-Support) oder nicht erstattungsfähige interne Kosten abdeckt.
  4. Gesamtklauselwerk:

    • Bei der Auslegung sind alle inhaltlich verbundenen Klauseln des AGB-Werks zu berücksichtigen, nicht jedoch externe Dokumente ohne Bezug.

Rechtliche Folge: Die Klausel ist unwirksam, der U darf die Pauschale nicht in Rechnung stellen.

KI INHALT
BGH-Urteil zu AGB-Auslegung: Inkassokostenpauschale von 34,15 € unwirksam, wenn sie nicht ersatzfähige Kosten wie internen Arbeitsaufwand einbezieht. Kundenfeindlichste Auslegung führt zur Unwirksamkeit mehrdeutiger Klauseln.
ENTSCHEIDUNGSNAME
M-Erdgas
STICHWORT
Gesamtklauselwerk
kundenfeindlichste Auslegung
Unwirksamkeit einer Inkassoklausel
FUNDSTELLE
IBRRS 20, 2105
DZWIR 20, 593
DRsp Nr. 2020/10769
Rechtsinformation Bund
ZAP Fach 2, 667 LS
IR 20, 228
Versorgungswirtschaft 20, 273 LS
GWF/Recht und Steuern 20, 41
ZNER 20, 419422
ZIP 20, 2068
WM 20, 1840
MDR 20, 1047
NORM
§ 17 Abs. 2 GasVV
§ 4 Abs. 1 UKlaG
§ 309 Nr. 5 lit. a BGB
§ 305 c Abs. 2 BGB
§ 305 Abs. 1 BGB
§ 254 Abs. 2 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.06.2020
AKTENZEICHEN
VIII ZR 289/19
ECLI
ECLI:DE:BGH:2020:100620UVIIIZR289.19.0
LIEFERUNG
11.06.2026
ÄNDERUNG
29.07.2026 09:02:32