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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 01.10.1958 - V ZR 53/58

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend OLG München, 12.02.1958, 3. ZS; LG München

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein pflichtteilsberechtigter Vermächtnisnehmer einen Auskunftsanspruch gegen den Erben hat, ohne dass er das Vermächtnis ausschlagen oder dessen Wert über dem Pflichtteil liegen muss. Das Gericht bejaht den Anspruch aus § 242 BGB, da der Berechtigte zur Vorbereitung eines möglichen Hauptanspruchs (hier: Pflichtteilsanspruch) auf die Auskunft angewiesen ist und der Gegner sie unschwer erteilen kann.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein pflichtteilsberechtigter Vermächtnisnehmer (z. B. ein enterbter Pflichtteilsberechtigter, dem ein Vermächtnis zugewandt wurde) verlangt Auskunft über den Nachlass vom Erben. Der Anspruch stützt sich auf § 242 BGB (Treu und Glauben), da er zur Vorbereitung eines möglichen Pflichtteilsanspruchs (Hauptanspruch) benötigt wird.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass der Auskunftsanspruch unabhängig davon besteht, ob der Vermächtnisnehmer das Vermächtnis ausschlägt oder ob dessen Wert den Pflichtteil übersteigt. Ein solcher Anspruch ist nicht an strenge Voraussetzungen geknüpft, solange der Berechtigte entschuldbarerweise unsicher über Bestehen und Umfang seines Rechts ist und der Erbe die Auskunft ohne großen Aufwand erteilen kann.

c) Begründung des Gerichts:

  • Zweck des Auskunftsanspruchs: Er dient der Vorbereitung eines Hauptanspruchs (hier: Pflichtteilsanspruch) und soll dem Berechtigten die notwendigen tatsächlichen Kenntnisse verschaffen, um sein Recht beurteilen zu können.
  • Kein allgemeiner Auskunftsanspruch: Es muss ein konkreter Sachverhalt vorliegen, der dem Grunde nach einen Hauptanspruch ergibt (hier: Pflichtteilsberechtigung).
  • Keine Mindesthöhe des Hauptanspruchs: Es widerspräche dem Sinn des Auskunftsanspruchs, wenn dessen Geltendmachung vom Nachweis abhängen würde, dass der Hauptanspruch auch der Höhe nach in einem bestimmten Umfang besteht.
  • Rechtsprechungstradition: Der BGH folgt der ständigen Rechtsprechung (u. a. RG, OGH), die einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB anerkennt, wenn der Berechtigte auf die Informationen angewiesen ist und der Verpflichtete sie leicht geben kann.
  • Offene Frage: Der Senat lässt unentschieden, ob der Auskunftsuchende zusätzlich nachweisen muss, dass der Hauptanspruch der Höhe nach wahrscheinlich ist (z. B. Entstehung eines Schadens), da hierzu keine einheitliche Linie in der Rechtsprechung besteht.
KI INHALT
Auskunftsanspruch eines mit einem Vermächtnis bedachten Pflichtteilsberechtigten hängt nicht von Ausschlagung oder Wert des Vermächtnisses ab. Ein Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung eines möglichen Hauptanspruchs und setzt voraus, dass ein Sachverhalt den Hauptanspruch dem Grunde nach ergibt. Kein Nachweis der Höhe des Hauptanspruchs nötig. Auskunftsanspruch kann sich aus § 242 BGB ergeben, wenn Ungewissheit über Bestehen und Umfang des Rechts besteht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Anspruchsvoraussetzungen
allgemeiner Auskunftsanspruch
FUNDSTELLE
LM Nr. 3 zu § 2314 BGB LS
FamRZ 58, 460
DB 58, 1296
MDR 58, 913
BGHZ 28, 177
NORM
§ 2314 BGB
§ 2307 BGB
§ 242 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
01.10.1958
AKTENZEICHEN
V ZR 53/58
ECLI
LIEFERUNG
15.06.2026
ÄNDERUNG
15.06.2026 16:43:08