vorhergehend LG Düsseldorf, 14e O 93/21
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein nachträgliches Provisionsversprechen eines Auftraggebers an einen Makler zwar wirksam ist, eine Anfechtung wegen Irrtums aber nur ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) erfolgen kann. Im konkreten Fall war die Anfechtung zu spät, da sie erst 1,5 Jahre nach Fristbeginn (spätestens mit Zustellung des Mahnbescheids) erklärt wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Makler verlangt von seinem Auftraggeber die Zahlung einer Provision aus einem nachträglichen Provisionsversprechen. Der Auftraggeber fechtet dieses Versprechen wegen Irrtums an (§ 119 Abs. 1 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat die Anfechtung als unwirksam abgewiesen, weil sie nicht fristgerecht erklärt wurde. Das nachträgliche Provisionsversprechen bleibt damit wirksam.
c) Begründung des Gerichts:
- Ein nachträgliches Provisionsversprechen ist aufgrund der Vertragsfreiheit zulässig.
- Die Anfechtungsfrist (§ 121 Abs. 1 BGB) beginnt spätestens mit Zustellung des Mahnbescheids, in dem die Provision geltend gemacht wird.
- Die Anfechtung erfolgte erst 1,5 Jahre nach Fristbeginn und damit nicht „ohne schuldhaftes Zögern“, sodass sie die Frist verfehlte.