vorhergehend LAG Baden-Württemberg, 03.07.2025 - 8 Ta 1/25 -; ArbG Stuttgart, 26.07.2023 - 12 Ca 806/21 -
zu der Entscheidung vgl. ArbRAktuell 25, 513 (Fleddermann); GWR 26, 19 (Knote); GRUR-Prax 25, 847 (Schönknecht); vgl. ferner Apel, GRUR-Prax 25, 55 mit einem Rückblick auf 5 Jahre GeschGehG
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Baden-Württemberg hat entschieden, dass pauschale vertragliche oder gesetzliche Verschwiegenheitspflichten allein keine angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen nach § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG darstellen, um Informationen als Geschäftsgeheimnis einzustufen. Technische Schutzmaßnahmen im Einzelfall können ebenfalls unzureichend sein. Der Antragsteller muss konkret darlegen, welche Maßnahmen er getroffen hat, um die Geheimhaltung zu gewährleisten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (Antragsteller) begehrt den Schutz bestimmter Informationen als Geschäftsgeheimnis nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG). Er stützt sich dabei auf arbeitsvertragliche Verschwiegenheitsklauseln, nachvertragliche Pflichten und allgemeine gesetzliche Nebenpflichten des Arbeitnehmers (§ 241 Abs. 2 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat die Einstufung der Informationen als geheimhaltungsbedürftig abgelehnt, weil:
- Pauschale vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtungen (ohne Bezug auf konkrete Informationen) nicht ausreichen.
- Unwirksame nachvertragliche Verschwiegenheitsvereinbarungen (§ 307 BGB) und allgemeine gesetzliche Pflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) keine angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen darstellen.
- Auch die im Einzelfall geprüften technischen Schutzmaßnahmen wurden als unzureichend bewertet.
c) Begründung des Gerichts: Nach § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG müssen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen konkret und schlüssig dargelegt werden. Bloße allgemeine Pflichten oder unwirksame Klauseln genügen nicht. Der Antragsteller muss nachweisen, dass er tatsächliche, gezielte Maßnahmen (z. B. Zugriffsbeschränkungen, Verschlüsselung, interne Richtlinien) ergriffen hat, um die Informationen zu schützen. Fehlt dieser Nachweis, scheitert die Einstufung als Geschäftsgeheimnis.
Kernaussage: Für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind konkrete, nachweisbare Geheimhaltungsmaßnahmen erforderlich – pauschale Verträge oder gesetzliche Pflichten reichen nicht aus.