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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LAG Baden-Württemberg, 03.07.2025 - 8 Ta 1/25 – Anlagenbau –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend LAG Baden-Württemberg, 03.07.2025 - 8 Ta 1/25 -; ArbG Stuttgart, 26.07.2023 - 12 Ca 806/21 -

zu der Entscheidung vgl. ArbRAktuell 25, 513 (Fleddermann); GWR 26, 19 (Knote); GRUR-Prax 25, 847 (Schönknecht); vgl. ferner  Apel, GRUR-Prax 25, 55 mit einem Rückblick auf 5 Jahre GeschGehG

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Baden-Württemberg hat entschieden, dass pauschale vertragliche oder gesetzliche Verschwiegenheitspflichten allein keine angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen nach § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG darstellen, um Informationen als Geschäftsgeheimnis einzustufen. Technische Schutzmaßnahmen im Einzelfall können ebenfalls unzureichend sein. Der Antragsteller muss konkret darlegen, welche Maßnahmen er getroffen hat, um die Geheimhaltung zu gewährleisten.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitgeber (Antragsteller) begehrt den Schutz bestimmter Informationen als Geschäftsgeheimnis nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG). Er stützt sich dabei auf arbeitsvertragliche Verschwiegenheitsklauseln, nachvertragliche Pflichten und allgemeine gesetzliche Nebenpflichten des Arbeitnehmers (§ 241 Abs. 2 BGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat die Einstufung der Informationen als geheimhaltungsbedürftig abgelehnt, weil:

  • Pauschale vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtungen (ohne Bezug auf konkrete Informationen) nicht ausreichen.
  • Unwirksame nachvertragliche Verschwiegenheitsvereinbarungen (§ 307 BGB) und allgemeine gesetzliche Pflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) keine angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen darstellen.
  • Auch die im Einzelfall geprüften technischen Schutzmaßnahmen wurden als unzureichend bewertet.

c) Begründung des Gerichts: Nach § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG müssen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen konkret und schlüssig dargelegt werden. Bloße allgemeine Pflichten oder unwirksame Klauseln genügen nicht. Der Antragsteller muss nachweisen, dass er tatsächliche, gezielte Maßnahmen (z. B. Zugriffsbeschränkungen, Verschlüsselung, interne Richtlinien) ergriffen hat, um die Informationen zu schützen. Fehlt dieser Nachweis, scheitert die Einstufung als Geschäftsgeheimnis.


Kernaussage: Für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind konkrete, nachweisbare Geheimhaltungsmaßnahmen erforderlich – pauschale Verträge oder gesetzliche Pflichten reichen nicht aus.

KI INHALT
Für die Einstufung als Geschäftsgeheimnis müssen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nach § 2 Nr. 1 lit. b GeschGehG schlüssig dargelegt werden. Allgemeine vertragliche Verschwiegenheitspflichten oder gesetzliche Nebenpflichten reichen nicht aus. Technische Schutzmaßnahmen können im Einzelfall ausreichend sein (hier: verneint).
ENTSCHEIDUNGSNAME
Anlagenbau
STICHWORT
Anforderungen an angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen bei der Abfassung von Arbeitsverträgen
Schutzumfang des GeschGehG
Qualifizierung von Informationen als geheimhaltungsbedürftig
MS-Excel-Angebotskalkulationstools
Konstruktionszeichnungen
NORM
§ 241 Abs. 2 BGB
§ 138 ZPO
Art 9 Abs. 1 RiLi 2016/943/EU
§ 20 Abs. 5 Satz 5 GeschGehG
§ 20 Abs. 3 GeschGehG
§ 2 N, 1 lit. b GeschGehG
§ 16 Abs. 1 GeschGehG
§ 307 Abs. 1 BGB
REDAKTION
GERICHT
LAG Baden-Württemberg
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
03.07.2025
AKTENZEICHEN
8 Ta 1/25
ECLI
ECLI:DE:LAGBW:2025:0703.8TA1.25.00
LIEFERUNG
16.06.2026
ÄNDERUNG
16.06.2026 17:56:46