Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 28.10.2009 - VIII ZR 320/07 – Erdgasversorgungsverträge –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend OLG Bremen, 16.11.2007 -  5 U 42/06 -; LG Bremen, 24.05.2006 - 8 O 1065/05 -;

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass einseitige Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderverträgen unwirksam sind, wenn sie dem Energieversorger zwar das Recht zur Preiserhöhung bei gestiegenen Bezugskosten (z. B. Löhne oder Heizölpreise) einräumen, aber keine Pflicht zur Preissenkung bei gesunkenen Kosten vorsehen. Solche Klauseln benachteiligen den Kunden unangemessen und verstoßen gegen § 307 Abs. 1 BGB.


a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer: Stadtwerke (Energieversorger als Verwender der AGB)
  • Was: Recht zur einseitigen Anpassung der Gaspreise bei Änderung von Lohnkosten oder Heizölpreisen
  • Von wem: Von ihren Sonderkunden (z. B. Gewerbekunden)
  • Woraus: Aus formularmäßigen Preisanpassungsklauseln in Erdgasversorgungsverträgen (AGB).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat die streitigen Preisanpassungsklauseln für unwirksam erklärt, weil sie:

  1. Nur das Recht zur Preiserhöhung, aber keine Pflicht zur Preissenkung bei gesunkenen Bezugskosten vorsehen.
  2. Dem Verwender (Stadtwerke) ermöglichen, durch die Wahl des Anpassungszeitpunkts einseitig Kostensteigerungen weiterzugeben, während Kostensenkungen verzögert oder ignoriert werden können.
  3. Das vertragliche Äquivalenzverhältnis (Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung) verletzen, da sie dem Verwender eine ungerechtfertigte Gewinnspanne ermöglichen.

Folge der Unwirksamkeit:

  • Es tritt keine gesetzliche Ersatzregelung (z. B. § 4 AVBGasV) ein.
  • Dem Energieversorger steht kein Preisanpassungsrecht durch ergänzende Vertragsauslegung zu, sofern ihm das Festhalten am vereinbarten Preis zumutbar ist (z. B. weil er sich durch Kündigung vom Vertrag lösen kann).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Inhaltskontrolle nach § 307 BGB:

    • Preisanpassungsklauseln in AGB unterliegen als Preisnebenabreden der Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB, selbst wenn sie in Verträgen mit Sonderkunden verwendet werden (§ 310 Abs. 2 BGB greift nicht).
    • Die Klauseln sind kundenfeindlichst auszulegen (BGH-Rechtsprechung).
  2. Unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 BGB):

    • Die Klauseln verteilen Risiken und Chancen ungleich: Der Verwender kann Kostensteigerungen weitergeben, muss aber Kostensenkungen nicht an den Kunden weitergeben.
    • Es fehlt eine verbindliche Verpflichtung, bei gesunkenen Bezugskosten den Preis entsprechend zu senken.
    • Der Verwender kann den Zeitpunkt der Anpassung selbst bestimmen, was zu einer einseitigen Begünstigung führt.
  3. Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip:

    • Eine Preisanpassungsklausel darf dem Verwender keinen zusätzlichen Gewinn ermöglichen (z. B. durch verzögerte Weitergabe von Kostensenkungen).
    • Die Klauseln wahren nicht das vertragliche Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung.
  4. Keine ergänzende Vertragsauslegung:

    • Da der Verwender sich durch Kündigung vom Vertrag lösen kann, ist es ihm zumutbar, am vereinbarten Preis festzuhalten. Ein automatisches Preisanpassungsrecht scheidet daher aus.
KI INHALT
Preisanpassungsklauseln in Erdgasverträgen, die nur Preissteigerungen weitergeben aber keine Senkungen vorsehen, sind unwirksam (§ 307 BGB). Energieversorger dürfen keine einseitige Gewinnsteigerung durchsetzen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Erdgasversorgungsverträge
STICHWORT
einseitiger Änderungsvorbehalt
Folgen der Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel
Inhaltskontrolle einer Preisänderungsklausel
AGB für Erdgassonderverträge
FUNDSTELLE
Magazindienst 10, 247 LS
MDR 10, 67 LS
BB 10, 82 LS m.Anm. Zabel
EBE/BGH 09, BGH-Ls 954/09
ZGS 09, 532
BB 09, 2433
ZIP 10, 1245
RdE 10, 98
WM 10, 228
VersorgW 09, 279
NORM
§ 315 BGB
§ 310 Abs. 2 BGB
§ 307 Abs. 1 BGB
§ 306 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.10.2009
AKTENZEICHEN
VIII ZR 320/07
ECLI
LIEFERUNG
16.06.2026
ÄNDERUNG
16.06.2026 19:22:41