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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 10.12.2025 - IV ZR 34/25 – Riester-Rente –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend OLG Stuttgart, 30.01.2025 - 2 U 143/23 -; LG Stuttgart, 10.07.2023 - 53 O 214/22 -;

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine Klausel in den AVB einer fondsgebundenen Riester-Rentenversicherung unwirksam ist, die dem Versicherer ein einseitiges Recht zur Herabsetzung des Rentenfaktors bei steigender Lebenserwartung oder sinkenden Kapitalrenditen einräumt, ohne gleichzeitig eine Verpflichtung zur Wiederheraufsetzung bei Verbesserung der Umstände vorzusehen. Eine solche Klausel verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB, da sie das vertragliche Äquivalenzverhältnis einseitig zu Lasten des Versicherungsnehmers verändert und das Symmetriegebot missachtet.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Versicherungsnehmer (VN) einer fondsgebundenen Riester-Rentenversicherung.
  • Beklagter: Versicherungsunternehmen (VU), das die Rentenversicherung anbietet.
  • Streitgegenstand: Die Wirksamkeit einer Klausel in den AVB, die dem VU das Recht gibt, den Rentenfaktor einseitig herabzusetzen, falls sich die Lebenserwartung stark erhöht oder die Kapitalrenditen dauerhaft sinken – ohne Verpflichtung zur Wiederheraufsetzung bei späterer Verbesserung der Umstände.
  • Rechtsgrundlage: Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (AGB-Recht), speziell § 308 Nr. 4 BGB (Verbot einseitiger Leistungsänderungsvorbehalte).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat die Klausel für unwirksam erklärt, da sie gegen § 308 Nr. 4 BGB verstößt. Ein einseitiges Recht des VU zur Herabsetzung der Rentenleistung ohne korrespondierende Pflicht zur Wiederanhebung bei günstigeren Bedingungen ist unzumutbar und benachteiligt den VN unangemessen.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Inhaltskontrolle von AGB:

    • Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen des VU (hier: Rentenzahlung) einschränken, unterliegen der Kontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB.
    • Die streitige Klausel gewährt dem VU ein einseitiges Recht zur Neubestimmung der Leistung (§ 308 Nr. 4 BGB), was einer besonderen Rechtfertigung bedarf.
  2. Verstoß gegen das Symmetriegebot:

    • Ein Änderungsvorbehalt ist nur zumutbar, wenn die Interessen des VU (z. B. Anpassung an unvorhergesehene Risiken wie steigende Lebenserwartung) und die des VN (Vertragssicherheit) ausgewogen sind.
    • Die Klausel ermöglicht dem VU, Kostenerhöhungen einseitig weiterzugeben, ohne günstige Entwicklungen (z. B. steigende Renditen) an den VN weiterzugeben. Dies verletzt das Äquivalenzprinzip (Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung).
  3. Fehlende Wiederheraufsetzungspflicht:

    • Eine einseitige Absenkungsmöglichkeit ohne Verpflichtung zur Rücknahme bei Besserung der Umstände ist unangemessen benachteiligend.
    • Der BGH verweist auf seine ständige Rechtsprechung zu Preisanpassungsklauseln: Verwender dürfen nicht nur Nachteile, sondern müssen auch Vorteile weitergeben.
  4. Generalisierende Betrachtung:

    • Es kommt nicht darauf an, ob eine Wiederheraufsetzung praktisch wahrscheinlich ist. Schon die theoretische Möglichkeit einer einseitigen Benachteiligung macht die Klausel unwirksam.
  5. Interessenabwägung:

    • Zwar hat das VU ein berechtigtes Interesse, die Erfüllbarkeit der Rentenzahlungen langfristig zu sichern.
    • Doch überwiegt hier das Interesse des VN an Vertragsstabilität und Leistungssicherheit, da die Klausel das Risiko vollständig auf den VN abwälzt.

Rechtliche Einordnung: Die Entscheidung betont, dass Änderungsklauseln in Versicherungsverträgen symmetrisch ausgestaltet sein müssen. Einseitige Anpassungsrechte zu Lasten des VN sind nur zulässig, wenn sie mit Gegenrechten (z. B. Wiederheraufsetzung) verbunden sind. Dies gilt besonders bei langfristigen Verträgen wie Riester-Renten, bei denen der VN auf die zugesicherte Leistung vertraut.

KI INHALT
Klausel in Riester-Renten-AVB unwirksam: Einseitige Herabsetzung des Rentenfaktors ohne Verpflichtung zur Wiederanhebung bei verbesserten Umständen verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB und das Äquivalenzprinzip.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Riester-Rente
STICHWORT
Rentenversicherung
Wirksamkeit eines einseitigen Änderungsvorbehalts in AGB
FUNDSTELLE
ZIP 26, 1051 m. Anm. Koch
JZ 26, 409 m. Anm. Looschelders
WuB 26, 65 (Kienitz)
IBRRS 26, 0039
ZIP 26, 1051
FamRZ 26, 371 m.Anm. Borth
BB 26, 513
MDR 26, 238
ZIP 26, 232
WM 26, 125
DRsp Nr. 26/550
NORM
§ 163 Abs. 2 VVG
§ 163 Abs. 1 VVG
§ 308 Nr. 4 BGB
§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
10.12.2025
AKTENZEICHEN
IV ZR 34/25
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:101225UIVZR34.25.0
LIEFERUNG
16.06.2026
ÄNDERUNG
19.06.2026 11:12:36