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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass Handelsagenten, die wirtschaftlich und sozial so stark von ihrem Geschäftsherrn abhängig sind, dass sie einem Angestellten ähneln, als arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 2 Abs 1 ArbGerG gelten.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsagent beantragte die Anerkennung als arbeitnehmerähnliche Person (gemäß § 2 Abs 1 ArbGerG), um Anspruch auf Insolvenzausfallgeld zu haben. Der Streit dreht sich darum, ob seine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Geschäftsherrn so groß ist, dass er sozial und wirtschaftlich einem Angestellten gleichsteht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH bejahte dies und stufte den Handelsagenten als arbeitnehmerähnliche Person ein, da seine Abhängigkeit vom Geschäftsherrn der eines Arbeitnehmers vergleichbar war.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der wirtschaftlich-sozialen Schutzbedürftigkeit des Handelsagenten, die der eines Arbeitnehmers entspricht. Es bezog sich dabei auf die vorherige Rechtsprechung (SZ 22/66), die ähnliche Fälle bereits so gewertet hatte. Entscheidend war die tatsächliche Abhängigkeit, nicht die formale Vertragsgestaltung.