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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 25.11.1999 - 8 Ob S182/99v – Insolvenzausfallgeld –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der Österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat entschieden, dass Handelsagenten, die wirtschaftlich und sozial so stark von ihrem Geschäftsherrn abhängig sind, dass sie einem Angestellten ähneln, als arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 2 Abs 1 ArbGerG gelten.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsagent beantragte die Anerkennung als arbeitnehmerähnliche Person (gemäß § 2 Abs 1 ArbGerG), um Anspruch auf Insolvenzausfallgeld zu haben. Der Streit dreht sich darum, ob seine wirtschaftliche Abhängigkeit vom Geschäftsherrn so groß ist, dass er sozial und wirtschaftlich einem Angestellten gleichsteht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der OGH bejahte dies und stufte den Handelsagenten als arbeitnehmerähnliche Person ein, da seine Abhängigkeit vom Geschäftsherrn der eines Arbeitnehmers vergleichbar war.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der wirtschaftlich-sozialen Schutzbedürftigkeit des Handelsagenten, die der eines Arbeitnehmers entspricht. Es bezog sich dabei auf die vorherige Rechtsprechung (SZ 22/66), die ähnliche Fälle bereits so gewertet hatte. Entscheidend war die tatsächliche Abhängigkeit, nicht die formale Vertragsgestaltung.

KI INHALT
Handelsagenten mit wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Geschäftsherrn gelten als arbeitnehmerähnliche Personen nach § 2 Abs 1 ArbGerG.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Insolvenzausfallgeld
STICHWORT
Insolvenzausfallgeld
Arbeitnehmerähnlichkeit
Handelsvertreter
Ausgleichsanspruch
Kundenstock
FUNDSTELLE
NORM
§ 2 Nr. 3 IESG
§ 12 Abs. 1 Nr. 4 IESG
§ 51 Abs. 3 Nr. 2 ASGG
§ 12 HVertrG
§ 12 Abs. 2 HVertrG
§ 24 HVertrG
§ 24 Abs. 1 Nr. 2 HVertrG
§ 24 Abs. 1 Nr. 3 HVertrG
§ 26 HVertrG
§ 26 Abs. 2 HVertrG
§ 25 HVG 1921
§ 52 Abs. 1 ÖZPO
§ 182 Abs. 1 ÖZPO
§ 482 ÖZPO
§ 510 Abs. 3 ÖZPO
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
25.11.1999
AKTENZEICHEN
8 Ob S182/99v
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBS00182.99V.1125.000
LIEFERUNG
17.06.2026
ÄNDERUNG
17.06.2026 11:39:21