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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 28.09.1999 - 4 Ob 223/99v – Tischlergeselle –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass die Einstufung als arbeitnehmerähnliche Person nach § 2 Abs. 1 ArbGerG allein von der wirtschaftlichen Unselbstständigkeit abhängt – nicht vom Berufsbild. Auch Steuerberater können demnach arbeitnehmerähnlich sein, wenn sie z. B. keine eigene Betriebsstätte haben, langfristig für einen Auftraggeber tätig sind und regelmäßig honoriert werden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Tischlergeselle (oder eine andere Person, z. B. ein Steuerberater) begehrt die Anerkennung als arbeitnehmerähnliche Person nach § 2 Abs. 1 ArbGerG, um den Rechtsschutz der Arbeitsgerichte in Anspruch zu nehmen. Der Streit dreht sich um die Frage, ob seine Tätigkeit trotz selbstständiger Berufsausübung (z. B. als Berater) wirtschaftlich unselbstständig ist.

b) Entscheidung des Gerichts: Der OGH bejaht, dass auch Steuerberater oder Wirtschaftsberater arbeitnehmerähnlich sein können, wenn sie die gesetzlichen Kriterien erfüllen. Die Einstufung hängt nicht vom Beruf ab, sondern von der wirtschaftlichen Abhängigkeit.

c) Begründung:

  • Maßgeblich ist allein die wirtschaftliche Unselbstständigkeit (§ 2 Abs. 1 ArbGerG).
  • Kriterien für Arbeitnehmerähnlichkeit (§ 3 Abs. 1 ArbGerG):
  • Fehlende eigene Betriebsstätte,
  • langfristige Beschäftigung,
  • regelmäßige Honorarzahlungen.
  • Eine nebenberufliche Tätigkeit für Dritte schließt die Arbeitnehmerähnlichkeit nicht aus.

Kernaussage: Der Berufsstand ist irrelevant – entscheidend ist die wirtschaftliche Abhängigkeit vom Auftraggeber.

KI INHALT
Arbeitnehmerähnlichkeit nach § 2 ArbGerG hängt von wirtschaftlicher Unselbständigkeit ab, nicht vom Tätigkeitsinhalt. Auch Steuerberater können arbeitnehmerähnlich sein. Kriterien: keine eigene Betriebsstätte, lange Beschäftigungsdauer, regelmäßige Honorierung. Nebenbeschäftigungen schließen Arbeitnehmerähnlichkeit nicht aus.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Tischlergeselle
STICHWORT
arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis
Werkvertrag
Unselbständigkeit
Fremdbestimmung
Besetzungsbeschluss
Arbeitsgerichtsverfahren
Revisionsrekurs
FUNDSTELLE
NORM
§ 10 ASGG
§ 37 Abs. 1 ASGG
§ 37 Abs. 3 ASGG
§ 45 Abs. 2 ASGG
§ 46 Abs. 3 ASGG
§ 47 Abs. 1 ASGG
§ 50 Abs. 1 Nr. 1 ASGG
§ 51 ASGG
§ 51 Abs. 3 Nr. 2 ASGG
§ 2 Abs. 3 DHG
§ 40a JN
§ 41 Abs. 2 JN
§ 45 JN
§§ 61 ff. JN
§ 40 ÖZPO
§ 50 Abs. 1 ÖZPO
§ 528 Abs. 2 Nr. 2 ÖZPO
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
28.09.1999
AKTENZEICHEN
4 Ob 223/99v
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00223.99V.0928.000
LIEFERUNG
17.06.2026
ÄNDERUNG
17.06.2026 12:22:13