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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass die Einstufung als arbeitnehmerähnliche Person nach § 2 Abs. 1 ArbGerG allein von der wirtschaftlichen Unselbstständigkeit abhängt – nicht vom Berufsbild. Auch Steuerberater können demnach arbeitnehmerähnlich sein, wenn sie z. B. keine eigene Betriebsstätte haben, langfristig für einen Auftraggeber tätig sind und regelmäßig honoriert werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Tischlergeselle (oder eine andere Person, z. B. ein Steuerberater) begehrt die Anerkennung als arbeitnehmerähnliche Person nach § 2 Abs. 1 ArbGerG, um den Rechtsschutz der Arbeitsgerichte in Anspruch zu nehmen. Der Streit dreht sich um die Frage, ob seine Tätigkeit trotz selbstständiger Berufsausübung (z. B. als Berater) wirtschaftlich unselbstständig ist.
b) Entscheidung des Gerichts: Der OGH bejaht, dass auch Steuerberater oder Wirtschaftsberater arbeitnehmerähnlich sein können, wenn sie die gesetzlichen Kriterien erfüllen. Die Einstufung hängt nicht vom Beruf ab, sondern von der wirtschaftlichen Abhängigkeit.
c) Begründung:
- Maßgeblich ist allein die wirtschaftliche Unselbstständigkeit (§ 2 Abs. 1 ArbGerG).
- Kriterien für Arbeitnehmerähnlichkeit (§ 3 Abs. 1 ArbGerG):
- Fehlende eigene Betriebsstätte,
- langfristige Beschäftigung,
- regelmäßige Honorarzahlungen.
- Eine nebenberufliche Tätigkeit für Dritte schließt die Arbeitnehmerähnlichkeit nicht aus.
Kernaussage: Der Berufsstand ist irrelevant – entscheidend ist die wirtschaftliche Abhängigkeit vom Auftraggeber.