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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 11.03.1999 - 2 Ob 347/98p

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet in seinem Urteil vom 11.03.1999 (2 Ob 347/98p) über die Abgrenzung zwischen Kommissionsgeschäft, Handelsvertreter (HV) und Eigenhändler sowie über Mischformen wie den "Kommissionsagenten". Das Gericht klärt dabei die rechtliche Einordnung solcher Vertragsverhältnisse.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Parteien: Nicht explizit genannt, aber es geht um die rechtliche Einordnung eines Vertragsverhältnisses (vermutlich zwischen einem Auftraggeber und einem Vermittler/Vertreter). - Streitgegenstand: Die Abgrenzung zwischen Kommissionsgeschäft, Handelsvertreter (HV) und Eigenhändler sowie die Anerkennung von Mischformen wie dem "Kommissionsagenten". - Rechtsgrundlage: Handelsrechtliche Bestimmungen, insbesondere zu Kommissionär (§§ 383 ff. HGB), HV-Verträgen (§§ 84 ff. HGB) und Eigenhändlern.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt, dass neben den klassischen Formen (Kommissionär, HV, Eigenhändler) auch Mischformen wie der "Kommissionsagent" im Rechtsleben existieren und anerkannt werden können. Diese Mischformen sind rechtlich zulässig und müssen im Einzelfall nach ihrem tatsächlichen Inhalt eingeordnet werden.

c) Begründung des Gerichts: - Der OGH verweist auf die Flexibilität des Handelsrechts, das nicht nur starre Kategorien kennt, sondern auch praktisch entstandene Mischformen zulässt. - Die Einordnung hängt von den tatsächlichen Vertragsbedingungen ab, insbesondere davon, ob der Vermittler im eigenen Namen (Eigenhändler), im fremden Namen (Kommissionär) oder als HV (mit Vertretungsmacht) auftritt. - Der "Kommissionsagent" vereint dabei Elemente des Kommissionärs (Geschäfte im eigenen Namen) und des HV (Dauerbeziehung, Provisionsabhängigkeit), was seine Einordnung als hybride Form rechtfertigt.


Hinweis: Da der Sachverhalt im Auszug nicht detailliert wiedergegeben ist, bezieht sich die Zusammenfassung auf die grundsätzliche rechtliche Einordnung durch den OGH.

KI INHALT
Abgrenzung von Kommissionär, Handelsvertreter und Eigenhändler sowie Erläuterung der Mischform "Kommissionsagent" im Kommissionsgeschäft.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Passivlegitimation
Vertragsauslegung
Stellvertretungsrecht
Kaufvertragspartner
Kommissionärstellung
Ausführungsgeschäft
Kommissionsgeschäft
FUNDSTELLE
NORM
§ 1002 ABGB
§ 383 HGB
§ 384 HGB
§ 386 HGB
§ 387 HGB
§ 1 Abs. 1 PHG
§ 1 Abs. 2 PHG
§ 50 ÖZPO
§ 41 ÖZPO
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
11.03.1999
AKTENZEICHEN
2 Ob 347/98p
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00347.98P.0311.000
LIEFERUNG
17.06.2026
ÄNDERUNG
17.06.2026 13:29:55