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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 21.01.1999 - 8 Ob 259/98s – EKC –

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH entscheidet, dass auf einen "freien Vertreter" – eine Zwischenform zwischen Handelsvertreter (HV) und Angestellten – die Kündigungsfrist- und Schadenersatzregelungen sowohl des Angestelltengesetzes als auch des Handelsvertretergesetzes anzuwenden sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Beteiligte: Ein "freier Vertreter" (als Zwischenform zwischen HV und Angestellten) und sein Vertragspartner. - Streitgegenstand: Anwendung von Kündigungsfristen und Schadenersatzpflichten. - Rechtsgrundlage: Gleichlaufende Vorschriften des Angestelltengesetzes und Handelsvertretergesetzes.

b) Entscheidung des Gerichts: Der OGH bestätigt, dass die genannten Regelungen auf den "freien Vertreter" anwendbar sind.

c) Begründung: Der "freie Vertreter" sei eine hybride Rechtsfigur zwischen HV und Angestellten. Da beide Gesetze hier deckungsgleiche Bestimmungen enthalten, seien diese analog anzuwenden.

KI INHALT
Freie Vertreter unterliegen als Zwischenform zwischen Handelsvertretern und Angestellten den Kündigungsfrist- und Schadenersatzregelungen beider Gesetze.
ENTSCHEIDUNGSNAME
EKC
STICHWORT
Anlagevermittlerhaftung
Garantieversprechen
Formmangel
Sittenwidrigkeit
Schadenersatz
Vertrauensschaden
Mitverschulden
Zurechnung
Vermögensvorteilen
FUNDSTELLE
NORM
§ 1295 Abs. 1 ABGB
§ 1304 ABGB
§ 43 Abs. 1 ÖZPO
§§ 50 ÖZPO
§ 1346 Abs. 2 ABGB
§ 1350 ABGB
§ 1 Abs. 2 Nr. 7 HGB
§ 93 HGB a.F
§ 4 Abs. 1 HGB
§ 1313a ABGB
§ 1311 ABGB
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
21.01.1999
AKTENZEICHEN
8 Ob 259/98s
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00259.98S.0121.000
LIEFERUNG
17.06.2026
ÄNDERUNG
17.06.2026 14:05:31