Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit: Der OGH entscheidet, dass ein Dienstgeber das Dienstverhältnis vorzeitig auflösen darf, wenn ein Angestellter eine Provision annimmt – unabhängig davon, ob dies explizit im Angestelltengesetz (§ 13 AngG) geregelt ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Dienstgeber möchte das Dienstverhältnis zu einem Angestellten vorzeitig beenden, weil dieser eine Provision angenommen hat. Der Angestellte berief sich vermutlich darauf, dass dies nicht unter § 13 AngG (Verbot von Schmiergeldern) falle.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigt, dass die Annahme jeder Provision durch einen Angestellten – also nicht nur in den explizit im Angestelltengesetz geregelten Fällen – den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Annahme von Provisionszahlungen generell als Vertrauensbruch und Pflichtverletzung des Angestellten gewertet werden kann, die das Arbeitsverhältnis unzumutbar macht. Dies gilt unabhängig von der konkreten Regelung in § 13 AngG, da solche Handlungen das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstgeber und Angestellten grundlegend stören.