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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 25.11.1998 - 9 ObA 236/98s

LEITSÄTZE

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Fazit: Der OGH entscheidet, dass ein Dienstgeber das Dienstverhältnis vorzeitig auflösen darf, wenn ein Angestellter eine Provision annimmt – unabhängig davon, ob dies explizit im Angestelltengesetz (§ 13 AngG) geregelt ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Dienstgeber möchte das Dienstverhältnis zu einem Angestellten vorzeitig beenden, weil dieser eine Provision angenommen hat. Der Angestellte berief sich vermutlich darauf, dass dies nicht unter § 13 AngG (Verbot von Schmiergeldern) falle.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigt, dass die Annahme jeder Provision durch einen Angestellten – also nicht nur in den explizit im Angestelltengesetz geregelten Fällen – den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass die Annahme von Provisionszahlungen generell als Vertrauensbruch und Pflichtverletzung des Angestellten gewertet werden kann, die das Arbeitsverhältnis unzumutbar macht. Dies gilt unabhängig von der konkreten Regelung in § 13 AngG, da solche Handlungen das Vertrauensverhältnis zwischen Dienstgeber und Angestellten grundlegend stören.

KI INHALT
Dienstgeber darf bei Provisionannahme durch Angestellten Dienstverhältnis vorzeitig auflösen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Treuepflicht
Nebenpflichten
Vorteilsannahmeverbot
Vertrauensverlust
Gleichbehandlungsgrundsatz
Selbstkündigung
Rechtswidrigkeit
Drohung
Erkundungsbeweis
FUNDSTELLE
NORM
§ 13 Abs. 1 AngG
§ 27 AngG
§ 870 ABGB
§ 879 ABGB
§ 106 ArbVG
§ 510 Abs. 3 ÖZPO
§ 41 ÖZPO
§ 50 Abs. 1 ÖZPO
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
25.11.1998
AKTENZEICHEN
9 ObA 236/98s
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00236.98S.1125.000
LIEFERUNG
17.06.2026
ÄNDERUNG
17.06.2026 14:14:20