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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OGH, 13.11.1997 - 8 ObA 195/97b – Bauvereinigung –

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der OGH (Oberste Gerichtshof) entscheidet in diesem Fall über die Auslegung einer Gesetzesstelle im Zusammenhang mit der Bauvereinigung. Die konkrete Klage oder der Streitgegenstand ist nicht näher spezifiziert, aber es geht um die rechtliche Interpretation einer bestimmten gesetzlichen Bestimmung, die für die Bauvereinigung relevant ist.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? - Die genauen Parteien (Kläger, Beklagter) und der konkrete Anspruch sind aus dem Auszug nicht ersichtlich. - Es handelt sich um eine Rechtssache, in der die Bauvereinigung beteiligt ist und bei der die Auslegung einer Gesetzesstelle (vermutlich aus dem Bau- oder Vereinsrecht) streitig ist. - Möglicherweise geht es um Rechte, Pflichten oder organisatorische Fragen der Bauvereinigung, die sich aus dem Gesetz ergeben.

b) Was hat das Gericht entschieden? - Der OGH hat eine Auslegung der fraglichen Gesetzesstelle vorgenommen. - Die genaue Entscheidung (z. B. ob eine bestimmte Interpretation bestätigt oder verworfen wurde) ist nicht im Auszug enthalten.

c) Begründung des Gerichts: - Der OGH stützt seine Entscheidung auf die grammatikalische, systematische oder teleologische Auslegung der Gesetzesnorm. - Da es um eine Bauvereinigung geht, könnte die Begründung auf spezifische Regelungen für Baugenossenschaften, Vereinsrecht oder baurechtliche Vorschriften Bezug nehmen.


Hinweis: Da der Auszug nur den Titel und den Gegenstand ("Zur Auslegung dieser Gesetzesstelle") enthält, fehlen Details zu den Parteien und dem konkreten Streit. Für eine präzisere Zusammenfassung wäre der vollständige Urteilstext oder mehr Kontext nötig.

KI INHALT
Auslegung einer Gesetzesstelle durch den OGH im Urteil 8 ObA 195/97b – Bauvereinigung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Bauvereinigung
STICHWORT
Vertrauensunwürdigkeit
Entlassungsgrund
Untreue
Arbeitsverhältnis
Provisionsannahme
Vorteilsannahme
Konkurrenzverbot
Nebenbeschäftigungsbewilligung
Beweiswürdigung
FUNDSTELLE
NORM
§ 27 Nr. 1 AngG
§ 7 AngG
§ 503 ÖZPO
§ 510 Abs. 1 ÖZPO
§ 510 Abs. 3 ÖZPO
REDAKTION
GERICHT
OGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.11.1997
AKTENZEICHEN
8 ObA 195/97b
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBA00195.97B.1113.000
LIEFERUNG
17.06.2026
ÄNDERUNG
17.06.2026 14:41:58