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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 364/04

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend  LAG Hamm, 11.ß5.2004 - 19 Sa 2132/03 -; ArbG Dortmund, 09.10.2003 - 4 Ca 2774/03 -;

jurisPR-ArbR 16/2005 Anm. 2 (Beckmann); Mückl, Jura 05, 688; Boemke, JuS 05, 574; Hümmerich, MedR 05, 575;  Hümmerich, NJW 05, 1759; Reinecke, NJW 05, 3383; Hromadka/Schmitt-Rolfes, NJW 07, 1777;  Lembke, NJW 10, 321; Beckerle, NJW 17, 439; Willemsen/Grau, NZA 05, 1137;  Kort, NZA 05, 509;  Schimmelpfennig, NZA 05, 603;  Reinecke, NZA 05, 953; Plitt/Fischer, NZA 16, 799; Singer, RdA 06, 362;  Bornhofen/Lüers, sj 06, Nr 11, 41; Hanau, ZIP 05, 1661; Moll, FS zum 25-jährigen Bestehen des Deutschen Anwaltvereins 2006, 91; Gaul/Naumann, ArbRB 05, 146; Bergwitz, ArbuR 95, 210; Benecke, ArbuR 06, 337; Diekmann/Bieder, DB 05, 722; Hümmerich, BB 07, 1498; 

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG hat entschieden, dass eine formularvertragliche Klausel, die dem Arbeitgeber das Recht einräumt, übertarifliche Lohnbestandteile jederzeit unbeschränkt zu widerrufen, nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist. Ein Widerrufsvorbehalt muss vielmehr klar und verständlich sein und darf nicht grundlos erfolgen, sondern nur aus sachlichen Gründen (z. B. wirtschaftliche Notwendigkeit). Bei vor dem 1.1.2002 geschlossenen Verträgen kann eine Lückenschließung durch ergänzende Vertragsauslegung erfolgen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Arbeitnehmer (AN), der sich gegen den Widerruf übertariflicher Lohnbestandteile wehrt.
  • Beklagter: Arbeitgeber (AG), der sich auf eine formularvertragliche Klausel beruf, die ihm das Recht einräumt, „übertarifliche Lohnbestandteile jederzeit unbeschränkt zu widerrufen“.
  • Rechtsgrundlage: Inhaltskontrolle von AGB nach § 308 Nr. 4 BGB (speziell für Widerrufsvorbehalte) und § 307 BGB (allgemeine Unangemessenheitskontrolle).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das BAG hat die Klausel für unwirksam erklärt, weil sie gegen § 308 Nr. 4 BGB verstößt. Ein Widerrufsvorbehalt in Formulararbeitsverträgen muss:

  1. Klar und verständlich formuliert sein.
  2. Sachliche Gründe für den Widerruf vorsehen (z. B. wirtschaftliche Notwendigkeit, Leistung/Verhalten des AN).
  3. Keine unangemessene Benachteiligung des AN darstellen (insbesondere kein Eingriff in den Kernbereich des Arbeitsvertrags).
  4. Konkrete Widerrufsgründe nennen oder zumindest die Richtung angeben (z. B. „wirtschaftliche Gründe“).

Da die Klausel einen grundlosen und unbeschränkten Widerruf ermöglichte, war sie unwirksam.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Grundsatz: Widerrufsvorbehalte sind in Formularverträgen nur zulässig, wenn sie nicht einseitig den AG begünstigen und den AN unangemessen benachteiligen (§ 308 Nr. 4 BGB).
  2. Interessenabwägung: Der AG hat zwar ein Interesse an flexiblen Vergütungsregelungen (z. B. bei unsicherer wirtschaftlicher Entwicklung), aber das Wirtschaftsrisiko darf nicht auf den AN abgewälzt werden.
  3. Grenzen:
    • Widerrufliche Anteile dürfen maximal 25–30 % der Gesamtvergütung ausmachen.
    • Der Tariflohn muss erhalten bleiben (kein Unterschreiten).
    • Kein Eingriff in den Kernbereich des Arbeitsvertrags (z. B. grundlegende Entgeltbestandteile).
  4. Formelle Anforderungen:
    • Die Klausel muss transparente Widerrufsgründe enthalten (z. B. „bei wirtschaftlicher Notlage“).
    • Eine pauschale Ermächtigung zu „jederzeit unbeschränktem“ Widerruf ist unzulässig.
  5. Übergangsregelung: Bei vor dem 1.1.2002 geschlossenen Verträgen kann eine ergänzende Vertragsauslegung erfolgen, um die Lücke zu schließen (z. B. durch Annahme stillschweigender sachlicher Widerrufsgründe).

Hinweis: Die Entscheidung betont, dass Widerrufsvorbehalte im Arbeitsrecht besonders strengen Anforderungen unterliegen, um den AN vor willkürlichen Eingriffen in seine Vergütung zu schützen.

KI INHALT
Formularvertragliche Widerrufsklausel für übertarifliche Lohnbestandteile ohne Angabe von Gründen ist unwirksam (§ 308 Nr. 4 BGB). Widerrufsvorbehalte müssen konkret und angemessen sein. Bei Verträgen vor 2002 kann ergänzende Vertragsauslegung greifen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Zulässigkeit und Umfang ergänzender Vertragsauslegung
Widerrufsrecht aus wirtschaftlichen Gründen
widerrufliche Fahrtkostenerstattung
Lohnzulage unter Widerrufsvorbehalt
formularmäßiger Widerrufsvorbehalt für übertarifliche Lohnbestandteile
einseitiger Änderungsvorbehalt in Arbeitsverträgen
FUNDSTELLE
DRsp Nr. 05/4164
EWiR 05, 379 (Bartz/Oberschäfer)
AuA 06, 230
AP Nr. 86 zu § 315 BGB LS
AuA 06, 48
FA 05, 248 LS
JA 05, 488 LS
ZAP EN-Nr 404/05 LS
StuB 05, 603
FA 05, 179
DStR 05, 932
dbr 05, Nr. 6, 39
FA 05, 158
NJW-Spezial 05, 226
JuS 05, 574 LS m.Anm. Boemke
EWiR 05, 379 (Hertzfeld)
ArbuR 05, 196 LS
DStR 05, 387
ZMV 05, 95
AuA 05, 110
FA 05, 90
AiB Newsletter 05, Nr. 2, 2
ArbRB 05, 33
ArbuR 05, 71
EzA-SD 05, Nr. 2, 3
StuB 05, 284
SAE 05, 307 m.Anm. Kort
DRsp VI(608) 255a-b
EzBAT § 26 BAT Freiwillige Leistungen Nr. 5
ZMV 05, 209
AR-Blattei ES 35 Nr. 3
EzA Nr. 1 zu § 308 BGB 2002
MDR 05, 758 m.Anm. Seel
ArbuR 05, 227
PFB 05, 135 m.Anm. Polzin
BAGR 05, 132
BB 05, 833
EzA-SD 2005, Nr. 7, 5
ZIP 05, 633
DB 05, 669
AuA 05, 179 LS m.Anm. Hunold
BAGE 113, 140
NORM
§ 307 BGB
§ 308 Nr. 4 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
12.01.2005
AKTENZEICHEN
5 AZR 364/04
ECLI
LIEFERUNG
18.06.2026
ÄNDERUNG
19.06.2026 11:12:36