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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 27.09.1984 - X ZR 12/84 – Zündholzschachteln mit Werbeaufdruck –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend OLG Frankfurt/Main, 22.12.1983 - 3 U 28/83 -; LG Wiesbaden, 30.11.1982 - 3 O 255/82 -;

zu der Entscheidung vgl. Herrmann, Jura 88, 505;

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Unternehmer (U) im kaufmännischen Geschäftsverkehr einseitig Preise bestimmen darf, wenn diese nicht durch ein Rücktrittsrecht des Bestellers ausgeglichen werden und der Preis die allgemeine Inflation zwischen Bestellung und Lieferung nicht unangemessen übersteigt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) beansprucht gegenüber einem kaufmännischen Besteller das Recht, den Preis für Zündholzschachteln mit Werbeaufdruck einseitig festzusetzen, ohne dass der Besteller bei Preiserhöhungen folgenlos vom Vertrag zurücktreten kann. Der Streit entstand aus einer Vereinbarung, die dem U ein Preisbestimmungsrecht einräumte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigte, dass ein solches einseitiges Preisbestimmungsrecht des U im Handelsverkehr unter Kaufleuten wirksam ist, sofern der festgesetzte Preis den Anstieg der Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Abruf der Leistung nicht unerheblich übersteigt.

c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte sich auf seine frühere Rechtsprechung (BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83) und argumentierte, dass einseitige Preisanpassungen im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich zulässig sind, solange sie nicht missbräuchlich sind. Eine unerhebliche Überschreitung der Inflationsrate sei dabei tolerierbar, da Kaufleute typischerweise mit Markt- und Preisschwankungen vertraut sind und sich darauf einstellen können. Ein folgenloses Lösungsrecht des Bestellers sei in diesem Fall nicht erforderlich, um die Interessen auszugleichen.


Hinweis: Die Entscheidung betont die Grenzen der Preisgestaltungsfreiheit im Handelsrecht und die Bedeutung der Inflationsanpassung als Maßstab für die Angemessenheit.

KI INHALT
Preisbestimmungsrecht des Unternehmers im Geschäftsverkehr unter Kaufleuten ist zulässig, wenn der Preis die Lebenshaltungskostensteigerung nicht unerheblich übersteigt und kein folgenloses Lösungsrecht des Bestellers besteht.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Zündholzschachteln mit Werbeaufdruck
STICHWORT
Bedürfnis für langfristige Bestellungen mit Listenpreisklauseln
Rücksichtnahme auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche
Verstoß gegen Treu und Glauben
Verstoß gegen die guten Sitten
einseitiger Änderungsvorbehalt
Beurteilung einer formularmäßigen Preiserhöhungsklausel
Vertrag über Lieferung von Zündholzschachteln mit Werbeaufdruck als Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare Sachen
FUNDSTELLE
IBRRS 84, 0290
DRsp I(120)145a
LM Nr. 263 zu § 242 (Cd) BGB
DB 85, 224 LS
LM Nr. 38 zu §138 (Bc) BGB m.Anm. Hesse
EWiR 85, 43 (Hensen)
MDR 85, 318
BB 85, 480
InfStW 85, 85
ZIP 85, 40
WM 84, 1573
BGHZ 92, 200
NORM
§ 649 Satz 2 BGB
§ 651 Abs. 1 Satz 2 BGB
§ 9 AGBG
§ 315 Abs. 3 BGB
§ 315 Abs. 1 BGB
§ 28 Abs. 2 AGBG
§ 651 Abs. 1 BGB
§ 138 Abs. 1 BGB
§ 242 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.09.1984
AKTENZEICHEN
X ZR 12/84
ECLI
LIEFERUNG
19.06.2026
ÄNDERUNG
19.06.2026 08:18:59