vorhergehend OLG Frankfurt/Main, 22.12.1983 - 3 U 28/83 -; LG Wiesbaden, 30.11.1982 - 3 O 255/82 -;
zu der Entscheidung vgl. Herrmann, Jura 88, 505;
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Unternehmer (U) im kaufmännischen Geschäftsverkehr einseitig Preise bestimmen darf, wenn diese nicht durch ein Rücktrittsrecht des Bestellers ausgeglichen werden und der Preis die allgemeine Inflation zwischen Bestellung und Lieferung nicht unangemessen übersteigt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Unternehmer (U) beansprucht gegenüber einem kaufmännischen Besteller das Recht, den Preis für Zündholzschachteln mit Werbeaufdruck einseitig festzusetzen, ohne dass der Besteller bei Preiserhöhungen folgenlos vom Vertrag zurücktreten kann. Der Streit entstand aus einer Vereinbarung, die dem U ein Preisbestimmungsrecht einräumte.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigte, dass ein solches einseitiges Preisbestimmungsrecht des U im Handelsverkehr unter Kaufleuten wirksam ist, sofern der festgesetzte Preis den Anstieg der Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Abruf der Leistung nicht unerheblich übersteigt.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützte sich auf seine frühere Rechtsprechung (BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83) und argumentierte, dass einseitige Preisanpassungen im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich zulässig sind, solange sie nicht missbräuchlich sind. Eine unerhebliche Überschreitung der Inflationsrate sei dabei tolerierbar, da Kaufleute typischerweise mit Markt- und Preisschwankungen vertraut sind und sich darauf einstellen können. Ein folgenloses Lösungsrecht des Bestellers sei in diesem Fall nicht erforderlich, um die Interessen auszugleichen.
Hinweis: Die Entscheidung betont die Grenzen der Preisgestaltungsfreiheit im Handelsrecht und die Bedeutung der Inflationsanpassung als Maßstab für die Angemessenheit.