vorhergehend LG Bonn, 18.11.2013 - 9 O 173/13 -;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln entscheidet, dass ein Versicherungsnehmer (VN) sich das Handeln und die Kenntnisse eines von ihm eingeschalteten Versicherungsmaklers (VM) zurechnen lassen muss, wenn dieser die Gesundheitsfragen im Rahmen der Antragstellung für eine Krankenversicherung beantwortet. Das Gericht bejaht die Arglist des VM, wenn dieser Vorerkrankungen bewusst verschweigt oder ohne konkrete Kenntnis verneint, und rechnet diese dem VN zu.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsunternehmen (VU) will sich von einem Versicherungsvertrag mit einem Versicherungsnehmer (VN) wegen angeblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (§ 19 Abs. 1 VVG) lösen. Der VN hatte einen Versicherungsmakler (VM) damit beauftragt, den Antrag auszufüllen, insbesondere die Gesundheitsfragen zu beantworten. Das VU stützt seinen Anspruch darauf, dass der VM Vorerkrankungen des VN verschwiegen oder falsch beantwortet hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln entscheidet:
- Der VN muss sich das Handeln und die Kenntnisse des VM über § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen, da der VM im Pflichtenkreis des VN tätig wurde.
- Der VM handelt im Lager des VN, nicht des VU, wenn er die vorvertragliche Anzeigepflicht erfüllt – selbst wenn er eigene Formulare verwendet.
- Eine Arglist des VM (z. B. bewusstes Verschweigen von Vorerkrankungen oder pauschale Verneinung ohne Kenntnis) ist dem VN zuzurechnen.
- Das Gericht lässt offen, ob bereits "lockere Gespräche" über Erkrankungen zwischen VN und VM ausreichen, um Arglist anzunehmen, bejaht aber die Zurechnung, wenn der VM die ihm bekannten Behandlungen nicht angibt.
c) Begründung des Gerichts:
- Die Erfüllung der Anzeigepflicht (§ 19 Abs. 1 VVG) obliegt grundsätzlich dem VN. Übernimmt der VM diese Aufgabe, handelt er als Hilfsperson des VN – selbst wenn er das Antragsformular selbst erstellt.
- Eine Ausnahme (VM als Hilfsperson des VU) kommt nur in Betracht, wenn der VM typische Aufgaben des VU übernimmt (z. B. Risikoprüfung). Die bloße Antragsstellung gehört jedoch zum Pflichtenkreis des VN.
- Arglist des VM liegt vor, wenn er:
- ihm bekannte Vorerkrankungen bewusst verschweigt oder
- Gesundheitsfragen ohne konkrete Kenntnis verneint ("ins Blaue hinein").
- Da der VM als Fachmann die Bedeutung der Gesundheitsfragen für den Versicherer kennt, ist sein Handeln dem VN zuzurechnen.