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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 13.03.1974 - IV ZR 53/73 – Kaufeigenheime –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend OLG Koblenz, 20.02.1974, 2. ZS; LG Mainz;

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass kein Anspruch auf Maklerprovision besteht, wenn Maklerfirma und Vertragsgegner des Auftraggebers zwar rechtlich selbstständig, aber von einem Dritten beherrscht werden.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler (GmbH) verlangt von einem Auftraggeber Provision aus einem vermittelten Kaufvertrag. Die Vertragsgegnerin des Auftraggebers (ebenfalls eine GmbH) und der Makler sind jedoch rechtlich selbstständig, aber von einer dritten Gesellschaft (KG) abhängig und von dieser beherrscht.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat den Provisionsanspruch des Maklers abgewiesen.

c) Begründung des Gerichts: Da Maklerfirma und Vertragsgegnerin von einem Dritten (KG) beherrscht werden, fehlt es an der für einen Provisionsanspruch erforderlichen Unabhängigkeit der Parteien. Die wirtschaftliche Einheit der Beteiligten steht der Entstehung des Anspruchs entgegen.

KI INHALT
Keine Maklerprovision bei rechtlich selbständigen, aber abhängigen Unternehmen, die von einem anderen Unternehmen beherrscht werden.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Kaufeigenheime
STICHWORT
beherrschender Einfluss
Kapitalbeteiligung des Maklers an der Partei des Hauptvertrages
Interessenkonflikt
keine Entstehung des Anspruchs auf Maklerlohn
wirtschaftliche Abhängigkeit des Maklers vom Vertragsgegner des Auftraggebers
echte Verflechtung
wirtschaftliche Verflechtung
FUNDSTELLE
JuS 74, 665
BGH Warn 74 Nr. 75
DB 74, 1107
IBRRS 74, 0269
WM 74, 482
BB 74, 816
MDR 74, 740
LM Nr. 50 zu § 652 BGB
NORM
§ 652 Abs. 1 Satz 1 BGB
§ 652 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.03.1974
AKTENZEICHEN
IV ZR 53/73
ECLI
LIEFERUNG
30.06.2026
ÄNDERUNG
30.06.2026 09:32:30