vorhergehend OLG Koblenz, 20.02.1974, 2. ZS; LG Mainz;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass kein Anspruch auf Maklerprovision besteht, wenn Maklerfirma und Vertragsgegner des Auftraggebers zwar rechtlich selbstständig, aber von einem Dritten beherrscht werden.
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler (GmbH) verlangt von einem Auftraggeber Provision aus einem vermittelten Kaufvertrag. Die Vertragsgegnerin des Auftraggebers (ebenfalls eine GmbH) und der Makler sind jedoch rechtlich selbstständig, aber von einer dritten Gesellschaft (KG) abhängig und von dieser beherrscht.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat den Provisionsanspruch des Maklers abgewiesen.
c) Begründung des Gerichts: Da Maklerfirma und Vertragsgegnerin von einem Dritten (KG) beherrscht werden, fehlt es an der für einen Provisionsanspruch erforderlichen Unabhängigkeit der Parteien. Die wirtschaftliche Einheit der Beteiligten steht der Entstehung des Anspruchs entgegen.