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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Makler keinen Auskunftsanspruch gegen einen Dritten hat, wenn zwischen ihnen kein Maklervertrag besteht und kein Provisionsanspruch nach § 652 BGB gegeben ist.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Makler begehrt Auskunft von einem Dritten (nicht seinem Vertragspartner) – vermutlich im Zusammenhang mit einer Provisionsforderung. Er stützt seinen Anspruch auf § 242 BGB (allgemeiner Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat den Auskunftsanspruch des Maklers abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass:
- Kein Maklervertrag mit dem in Anspruch genommenen Dritten bestand (fehlende Passivlegitimation).
- Keine anderweitige vertragliche Beziehung zwischen den Parteien ersichtlich war.
- Ohne einen (vorbereitenden) Provisionsanspruch nach § 652 Abs. 1 BGB scheidet ein Auskunftsanspruch aus.
c) Begründung des Gerichts:
- Ein allgemeiner Auskunftsanspruch nach § 242 BGB setzt voraus, dass zwischen den Parteien Rechtsbeziehungen bestehen, die eine Ungewissheit über Rechte des Berechtigten begründen, und der Verpflichtete die Auskunft unschwer erteilen kann.
- Nach § 652 BGB steht einem Makler eine Provision nur zu, wenn er eine kausale Vermittlungs- oder Nachweisleistung erbracht hat. Da dies hier nicht gegenüber dem Dritten der Fall war, fehlt die Grundlage für den Auskunftsanspruch.