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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 24.06.2026 - 7 U 2819/24 e – Zahnarztpraxen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend LG München I, 17.07.2024 - 29 O 7738/23 -; 

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

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OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheiden, dass ein Makler nur dann einen Provisionsanspruch (Courtage) nach § 652 BGB hat, wenn er entweder den Kaufinteressenten nachweist (und dieser dem Auftraggeber vorher unbekannt war) oder den Vertrag vermittelt (durch finale Einwirkung auf den Vertragspartner). Im konkreten Fall scheiterte der Anspruch, weil der Käufer glaubhaft versicherte, dass das Gespräch mit dem Makler keinen Einfluss auf seine Kaufentscheidung hatte – damit fehlte die Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Makler, der von einem Zahnarzt (Auftraggeber) Provision (3 % des Kaufpreises) für die Vermittlung einer Praxisübernahme verlangt.
  • Beklagter: Zahnarzt, der bestreitet, dass ein Maklervertrag zustande kam oder dass der Makler den Kauf nachgewiesen oder vermittelt hat.
  • Rechtsgrundlage: Anspruch auf Courtage nach § 652 Abs. 1 BGB (Maklerlohn bei Nachweis oder Vermittlung).

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Der Makler hat keinen Anspruch auf Provision, weil:
  1. Der Käufer (Übernehmer der Praxis) bereits vor Maklervertrag bekannt war → kein Nachweis (§ 652 Abs. 1, 1. Var. BGB).
  2. Der Makler den Vertrag nicht vermittelt hat: Der Käufer erklärte, das Gespräch mit dem Makler habe keine Auswirkung auf seine Kaufentscheidung gehabt → keine finale Einwirkung (§ 652 Abs. 1, 2. Var. BGB).

c) Begründung des Gerichts:

  • Maklervertrag: Eine vom Zahnarzt unterzeichnete Urkunde (z. B. „Zwischenbericht“) widerlegt zwar die Behauptung, kein Maklervertrag sei zustande gekommen.
  • Nachweis: Scheitert, wenn der Interessent dem Auftraggeber vor Vertragsschluss bereits bekannt war.
  • Vermittlung: Erfordert eine bewusste, finale Einwirkung auf den Vertragspartner, die dessen Abschlussbereitschaft herbeiführt. Fehlt diese Kausalität (wie hier durch die Aussage des Käufers), entfällt der Provisionsanspruch.
  • Rechtsprechungsbezug: Das Gericht stützt sich auf den BGH (Urteil v. 26.11.2020), der Vermittlung als aktives Verhandeln und Einwirken definiert.

Kernaussage: Ein Makler muss entweder einen unbekannten Interessenten nachweisen oder durch sein Handeln ursächlich zum Vertragsschluss beitragen – bloße Kontakte ohne Einfluss auf die Entscheidung reichen nicht.

KI INHALT
Maklervertrag widerlegt durch unterzeichneten Zwischenbericht; Courtageanspruch scheitert, wenn Hauptvertrag ohne Maklervermittlung zustande kam oder Abschlussbereitschaft nicht herbeigeführt wurde.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Zahnarztpraxen
STICHWORT
Schadensersatz wegen Verletzung des Alleinauftrags
Mitursächlichkeit
Mitursächlichkeit der Maklerleistung
fehlende Herbeiführung der Abschlussbereitschaft
Vorkenntnis
Schadensersatz wegen Verletzung des Makleralleinauftrags
Makleralleinauftrag
Kausalität der Maklerleistung
qualifizierter Alleinauftrag
Maklerlohn
Maklercourtage
Vermittlung von Zahnarztpraxen
NORM
§ 280 Abs. 1 BGB
§ 652 BGB
§ 652 Abs. 1 BGB
§ 652 Abs. 1 Satz 1 BGB
§ 652 Abs. 1 Satz 1, 2. Var. BGB
§ 652 Abs. 1 Satz 1, 1. Var. BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.06.2026
AKTENZEICHEN
7 U 2819/24 e
ECLI
ECLI:DE:OLGMUEN:2026:0624.7U2819.24E.00
LIEFERUNG
03.07.2026
ÄNDERUNG
03.07.2026 18:02:30