vorhergehend LG München I, 17.07.2024 - 29 O 7738/23 -;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München entscheiden, dass ein Makler nur dann einen Provisionsanspruch (Courtage) nach § 652 BGB hat, wenn er entweder den Kaufinteressenten nachweist (und dieser dem Auftraggeber vorher unbekannt war) oder den Vertrag vermittelt (durch finale Einwirkung auf den Vertragspartner). Im konkreten Fall scheiterte der Anspruch, weil der Käufer glaubhaft versicherte, dass das Gespräch mit dem Makler keinen Einfluss auf seine Kaufentscheidung hatte – damit fehlte die Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Makler, der von einem Zahnarzt (Auftraggeber) Provision (3 % des Kaufpreises) für die Vermittlung einer Praxisübernahme verlangt.
- Beklagter: Zahnarzt, der bestreitet, dass ein Maklervertrag zustande kam oder dass der Makler den Kauf nachgewiesen oder vermittelt hat.
- Rechtsgrundlage: Anspruch auf Courtage nach § 652 Abs. 1 BGB (Maklerlohn bei Nachweis oder Vermittlung).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Der Makler hat keinen Anspruch auf Provision, weil:
- Der Käufer (Übernehmer der Praxis) bereits vor Maklervertrag bekannt war → kein Nachweis (§ 652 Abs. 1, 1. Var. BGB).
- Der Makler den Vertrag nicht vermittelt hat: Der Käufer erklärte, das Gespräch mit dem Makler habe keine Auswirkung auf seine Kaufentscheidung gehabt → keine finale Einwirkung (§ 652 Abs. 1, 2. Var. BGB).
c) Begründung des Gerichts:
- Maklervertrag: Eine vom Zahnarzt unterzeichnete Urkunde (z. B. „Zwischenbericht“) widerlegt zwar die Behauptung, kein Maklervertrag sei zustande gekommen.
- Nachweis: Scheitert, wenn der Interessent dem Auftraggeber vor Vertragsschluss bereits bekannt war.
- Vermittlung: Erfordert eine bewusste, finale Einwirkung auf den Vertragspartner, die dessen Abschlussbereitschaft herbeiführt. Fehlt diese Kausalität (wie hier durch die Aussage des Käufers), entfällt der Provisionsanspruch.
- Rechtsprechungsbezug: Das Gericht stützt sich auf den BGH (Urteil v. 26.11.2020), der Vermittlung als aktives Verhandeln und Einwirken definiert.
Kernaussage: Ein Makler muss entweder einen unbekannten Interessenten nachweisen oder durch sein Handeln ursächlich zum Vertragsschluss beitragen – bloße Kontakte ohne Einfluss auf die Entscheidung reichen nicht.