Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Stuttgart, 08.04.1993 - 7 U 263/92 – Kfz-Versicherung –

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entscheidet, dass ein Versicherungsunternehmen (VU) und sein Versicherungsvertreter (VV) einen türkischen Versicherungsnehmer (VN) darüber aufklären müssen, dass die Kfz-Kaskoversicherung keinen Schutz für den asiatischen Teil der Türkei bietet, wenn dies naheliegend ist. Unterlassen sie diese Aufklärung, haften sie bei einem Schaden im asiatischen Teil der Türkei wegen positiver Vertragsverletzung.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein türkischer Versicherungsnehmer (VN) verlangt von seinem Versicherungsunternehmen (VU) und dessen Versicherungsvertreter (VV) Schadensersatz, weil diese ihn nicht darüber aufgeklärt haben, dass seine Kfz-Kaskoversicherung keinen Schutz für den asiatischen Teil der Türkei bietet. Der VN hatte vor seinem Urlaub die „grüne Versicherungskarte“ angefordert, die jedoch nur die Haftpflichtversicherung abdeckt. Nach einem selbstverschuldeten Unfall im asiatischen Teil der Türkei macht der VN den VU für den unversicherten Kaskoschaden verantwortlich.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart urteilte, dass der VU und der VV den VN über den fehlenden Kaskoversicherungsschutz für den asiatischen Teil der Türkei hätten aufklären müssen, sobald erkennbar war, dass der VN als türkischer Staatsangehöriger dorthin reisen könnte. Da diese Aufklärung unterblieben ist, haftet der VU für den Schaden wegen positiver Vertragsverletzung.

c) Begründung des Gerichts:

  • Aufklärungspflicht: VU und VV müssen den VN klar darauf hinweisen, dass die grüne Versicherungskarte nur die Haftpflichtversicherung abdeckt und die Kaskoversicherung im asiatischen Teil der Türkei (gemäß § 2 Abs. 1 AKB) nicht gilt.
  • Keine Nachfrageobliegenheit des VN: Der VN hatte keinen Anlass, weiter nachzufragen, da die Rückseite der grünen Karte sogar Anweisungen für Kaskoschäden enthielt, was den Eindruck erweckte, dass ein solcher Schutz bestehe.
  • Kein Mitverschulden des VN: Da der VN aufgrund der unterlassenen Aufklärung keine Möglichkeit hatte, den fehlenden Schutz zu erkennen, kann ihm kein Mitverschulden angelastet werden.

Rechtsgrundlage: Positive Vertragsverletzung (heute: Pflichtverletzung nach § 280 BGB).

KI INHALT
Versicherer und Versicherungsvertreter müssen türkische VN darauf hinweisen, dass die Kaskoversicherung keinen Schutz für den asiatischen Teil der Türkei bietet, besonders bei Anfrage der grünen Karte. Unterlassene Aufklärung führt zur Haftung des Versicherers bei Unfällen in diesem Gebiet.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Kfz-Versicherung
STICHWORT
Aufklärungspflicht über Beschränkung des Versicherungsschutzes in der Kfz-Kaskoversicherung auf den europäischen Teil der Türkeit
Haftung des VU
Haftung des VU für Schäden aus einem selbstverschuldeten Unfall des türkischen VN im asiatischen Teil der Türkei
FUNDSTELLE
Schaden-Praxis 93, 188
NORM
§ 2 Abs. 1 AKB
§ 278 BGB
§ 254 Abs. 1 BGB
§ 276 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Stuttgart
SPRUCHTYP
DATUM
08.04.1993
AKTENZEICHEN
7 U 263/92
ECLI
ECLI:DE:OLGSTUT:1993:0408.7U263.92.0A
LIEFERUNG
06.07.2026
ÄNDERUNG
06.07.2026 19:41:07