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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Stuttgart entschied, dass der Versicherer keine Aufklärungspflicht verletzt, wenn der Versicherungsnehmer (VN) beim Vertragsabschluss erkennen konnte, dass der Versicherungsschutz für den asiatischen Teil der Türkei zweifelhaft ist. Der VN trägt die Verantwortung, sich selbst um umfassenden Schutz zu kümmern.
a) Wer will was von wem woraus? Der VN begehrt von seinem Kfz-Versicherer Schadensersatz wegen angeblich unterlassener Aufklärung über den fehlenden Versicherungsschutz für den asiatischen Teil der Türkei. Er stützt seinen Anspruch auf eine vermeintliche Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Versicherer.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Stuttgart wies die Klage ab. Der Versicherer muss nicht davon ausgehen, dass der VN sich über den Umfang des Versicherungsschutzes irrt, wenn dieser aus den Umständen (z. B. Gesprächsnotizen, Grüne Versicherungskarte mit Durchstreichung der Türkei) erkennen konnte, dass der Schutz für die Türkei nicht gilt.
c) Begründung des Gerichts:
- Erkennbarkeit für den VN: Aus dem Gespräch mit dem Versicherungsvertreter (VV) und der späteren Übersendung der Grünen Versicherungskarte (mit durchgestrichener Türkei) war für den VN erkennbar, dass der Schutz nicht für die Türkei galt. Eine Klärung zugunsten des asiatischen Teils der Türkei war nicht erfolgt.
- Eigenverantwortung des VN: Der VN muss selbst sicherstellen, dass er den gewünschten Schutz erhält – notfalls durch Rückfragen oder Hinzuziehung sprachkundiger Personen, falls die Grüne Karte unverständlich ist.
- Keine Aufklärungspflichtverletzung: Da der Versicherer nicht annehmen musste, dass der VN sich im Irrtum befand, scheidet eine Schadensersatzpflicht aus. Das Gericht stützt sich dabei auf bestehende Rechtsprechung (u. a. BGH und andere OLG-Entscheidungen).
Rechtliche Einordnung: Der Fall betrifft die Grenzen der Aufklärungspflicht des Versicherers im Kfz-Versicherungsrecht. Das Gericht betont die Eigenverantwortung des VN bei der Klärung des Versicherungsschutzes, insbesondere bei internationalen Deckungsfragen.