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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 24.01.1992 - V ZR 262/90 – Baugrund –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorhergehend OLG Stuttgart, 14.11.1990 - 1 U 159/90 -; LG Stuttgart, 06.07.1990 - 15 O 12/90 -;

zu der Entscheidung vgl. Hagen, DRiZ 97, 157; Schwab, JuS 17, 481; Waltermann, NJW 93, 889; 

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Gemeinde sich das Wissen eines Sachbearbeiters ihres Bauaufsichtsamts nicht zurechnen lassen muss, wenn dieser nicht in den privatrechtlichen Grundstücksverkauf eingebunden war. Eine Wissenszurechnung scheitert, da das Bauamt und das Liegenschaftsamt als getrennte Funktionseinheiten agieren und kein sachlicher Zusammenhang oder Informationsaustausch zwischen den Ämtern bestand.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Käufer (Privatperson) verlangt von einer Gemeinde Schadensersatz wegen arglistigen Verschweigens eines Baugrundfehlers beim Grundstückskauf. Er stützt seinen Anspruch darauf, dass ein Sachbearbeiter des Bauaufsichtsamts (nicht des verkaufenden Liegenschaftsamts) Kenntnis vom Fehler hatte. Der Käufer argumentiert, dieses Wissen sei der Gemeinde gem. § 166 BGB (analog für Wissensvertretung) zuzurechnen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH weist die Klage ab:

  • Die Gemeinde muss sich das Wissen des Bauamts-Sachbearbeiters nicht zurechnen lassen.
  • Eine generelle Pflicht zum ämterübergreifenden Informationsaustausch (z. B. zwischen Liegenschafts- und Bauamt) besteht nicht.
  • Eine Wissenszusammenrechnung (wie bei Bankfilialen) kommt nur im Einzelfall in Betracht, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Ämtern besteht und ein Informationsaustausch naheliegend war.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Wissenszurechnung nach § 166 BGB:

    • Die Norm gilt analog für Wissensvertreter, also Personen, die nach der Organisationsstruktur des Geschäftsherrn eigenverantwortlich Aufgaben im Rechtsverkehr wahrnehmen und Informationen weiterleiten sollen.
    • Der Bauamts-Sachbearbeiter war kein Wissensvertreter für den Grundstücksverkauf, da er nicht in den privatrechtlichen Geschäftsbereich (Liegenschaftsamt) eingebunden war.
  2. Keine generelle Informationspflicht:

    • Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, zwischen Ämtern einen automatischen Informationsaustausch zu organisieren.
    • Gründe: Praktische Abgrenzungsschwierigkeiten (Datenschutz, Dienstgeheimnisse) und fehlende Notwendigkeit zum Schutz des Rechtsverkehrs.
    • Der Vertragspartner einer Gemeinde soll nicht besser stehen als bei einem Privatverkäufer, der ebenfalls keine behördlichen Sonderinformationen (z. B. aus Bauaufsicht) hat.
  3. Ausnahme: Einzelfallprüfung:

    • Nur wenn das Liegenschaftsamt konkrete Hinweise auf vertragsrelevantes Wissen in einem anderen Amt hat (z. B. bekannte Baugrundprobleme) oder ein sachlicher Zusammenhang besteht, kann eine Wissenszurechnung geboten sein – ähnlich wie bei Bankfilialen.

Kernaussage: Die Gemeinde haftet nicht für das Wissen nicht beteiligter Ämter, es sei denn, im Einzelfall war ein Informationsaustausch aufgrund besonderer Umstände erforderlich und möglich. Die Organisationshoheit der Gemeinde geht vor.

KI INHALT
Gemeinde muss sich Wissen eines Sachbearbeiters des Bauaufsichtsamtes nicht zurechnen lassen, wenn dieser nicht mit dem Verkauf befasst war. Wissenszurechnung nach § 166 BGB setzt eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung im privatrechtlichen Geschäftsverkehr voraus. Keine allgemeine Pflicht zum ämterübergreifenden Informationsaustausch.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Baugrund
STICHWORT
Bauplatz
Wissenszurechnung
Wissensvertreter Begriff
FUNDSTELLE
NJ 92, 279 LS
BauR 92, 412 LS
ZAP EN-Nr 271/92 LS
BGH aktuell 92, Nr. 6, 2
BWVPr 92, 112
VR 92, 303
EBE/BGH 92, 76
BWGZ 92, 538
LM Nr. 62 zu § 463 (5/1992) m.Anm. Grundewald
WuB IV A § 166 BGB 1.92 (Leptien)
DVBl 92, 563
IMRRS 00, 0073
IBRRS 00, 0192
BGHZ 117, 104
DB 92, 1235
BGHR § 89 BGB Wissenszurechnung 1
BGHR § 463 Satz 2 Wissenszurechnung 2
BGHR § 31 BGB Wissenszurechnung 4
BGHR § 166 Abs. 1 BGB Juristische Person 2
BB 92, 456
WM 92, 792
MDR 92, 480
DÖV 92, 498
DRsp I(130)354c
DRsp I(112)172c-d
NORM
§ 31 BGB
§ 166 BGB analog
§ 166 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.01.1992
AKTENZEICHEN
V ZR 262/90
ECLI
LIEFERUNG
07.07.2026
ÄNDERUNG
31.08.2026 08:10:26