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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Düsseldorf entscheidet, dass ein Immobilienmakler seine Aufklärungspflicht verletzt, wenn er ungeprüfte oder offenkundig unplausible Angaben des Verkäufers in sein Exposé übernimmt, ohne dies kenntlich zu machen oder auf fehlende eigene Prüfung hinzuweisen. Der Makler darf zwar grundsätzlich auf Verkäuferangaben vertrauen, muss aber bei eigenen Beratungsaufgaben Sorgfalt walten lassen und offensichtlich falsche oder bedenkliche Informationen nicht unkritisch weitergeben.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Immobilienmakler wurde von einem Auftraggeber (vermutlich Käufer) auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil er in seinem Exposé falsche oder unvollständige Angaben über das Objekt gemacht hatte. Der Auftraggeber wirft dem Makler vor, seine Aufklärungspflichten verletzt zu haben, indem er unrichtige Informationen weitergab, ohne diese zu überprüfen oder auf deren Unsicherheit hinzuweisen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Düsseldorf stellt klar, dass der Makler zwar grundsätzlich auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers vertrauen darf. Allerdings darf er keine Informationen in sein Exposé aufnehmen, die für ihn als Fachmann erkennbar unrichtig, nicht plausibel oder bedenklich sind. Übernimmt der Makler Beratungsaufgaben, muss er die dafür erforderliche Sorgfalt anwenden. Fehlen ihm hinreichende Grundlagen zur Beurteilung des Objekts, muss er dies offenlegen.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Makler schuldet seinem Auftraggeber die Mitteilung aller ihm bekannten Umstände, die für den Geschäftsabschluss relevant sind – auch bei Doppeltätigkeit für beide Parteien.
- besondere Fachkenntnisse werden zwar nicht vorausgesetzt, aber bei Übernahme von Beratungsaufgaben ist Sorgfalt geschuldet.
- Ungeprüfte Weitergabe von Verkäuferangaben ist grundsätzlich erlaubt, aber der Makler muss offensichtlich falsche oder bedenkliche Angaben aussortieren.
- Eigenes Exposé: Der Makler muss die Informationen mit Sorgfalt einholen und sondieren. Offensichtliche Unrichtigkeiten dürfen nicht übernommen werden.
- Keine generelle Ermittlungspflicht, aber Offenlegungspflicht, wenn keine hinreichende Grundlage für eine Beurteilung vorliegt.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- Aufklärungspflicht des Maklers (aus Maklervertrag, § 652 BGB analog)
- Sorgfaltspflicht bei Beratung
- Vertrauensgrundsatz auf Verkäuferangaben (mit Grenzen bei offensichtlicher Unplausibilität)