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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Düsseldorf, 06.11.2025 - 11 O 285/23 – Immobilien –

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Düsseldorf entscheidet, dass ein Immobilienmakler seine Aufklärungspflicht verletzt, wenn er ungeprüfte oder offenkundig unplausible Angaben des Verkäufers in sein Exposé übernimmt, ohne dies kenntlich zu machen oder auf fehlende eigene Prüfung hinzuweisen. Der Makler darf zwar grundsätzlich auf Verkäuferangaben vertrauen, muss aber bei eigenen Beratungsaufgaben Sorgfalt walten lassen und offensichtlich falsche oder bedenkliche Informationen nicht unkritisch weitergeben.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Immobilienmakler wurde von einem Auftraggeber (vermutlich Käufer) auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil er in seinem Exposé falsche oder unvollständige Angaben über das Objekt gemacht hatte. Der Auftraggeber wirft dem Makler vor, seine Aufklärungspflichten verletzt zu haben, indem er unrichtige Informationen weitergab, ohne diese zu überprüfen oder auf deren Unsicherheit hinzuweisen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Düsseldorf stellt klar, dass der Makler zwar grundsätzlich auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers vertrauen darf. Allerdings darf er keine Informationen in sein Exposé aufnehmen, die für ihn als Fachmann erkennbar unrichtig, nicht plausibel oder bedenklich sind. Übernimmt der Makler Beratungsaufgaben, muss er die dafür erforderliche Sorgfalt anwenden. Fehlen ihm hinreichende Grundlagen zur Beurteilung des Objekts, muss er dies offenlegen.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der Makler schuldet seinem Auftraggeber die Mitteilung aller ihm bekannten Umstände, die für den Geschäftsabschluss relevant sind – auch bei Doppeltätigkeit für beide Parteien.
  • besondere Fachkenntnisse werden zwar nicht vorausgesetzt, aber bei Übernahme von Beratungsaufgaben ist Sorgfalt geschuldet.
  • Ungeprüfte Weitergabe von Verkäuferangaben ist grundsätzlich erlaubt, aber der Makler muss offensichtlich falsche oder bedenkliche Angaben aussortieren.
  • Eigenes Exposé: Der Makler muss die Informationen mit Sorgfalt einholen und sondieren. Offensichtliche Unrichtigkeiten dürfen nicht übernommen werden.
  • Keine generelle Ermittlungspflicht, aber Offenlegungspflicht, wenn keine hinreichende Grundlage für eine Beurteilung vorliegt.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • Aufklärungspflicht des Maklers (aus Maklervertrag, § 652 BGB analog)
  • Sorgfaltspflicht bei Beratung
  • Vertrauensgrundsatz auf Verkäuferangaben (mit Grenzen bei offensichtlicher Unplausibilität)
KI INHALT
Immobilienmakler müssen alle bekannten Umstände offenlegen, die für den Kaufentschluss relevant sind. Sie dürfen Verkäuferangaben weitergeben, müssen aber offenkundig falsche oder bedenkliche Informationen prüfen und dürfen keine ungeprüften Eigenschaftsbehauptungen aufstellen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Immobilien
STICHWORT
fehlerhafte Angaben zur Wohnfläche im Exposé
Haftung des Immobilienmaklers
Treuepflichtverletzung des Maklers
Verwirkung des Maklerlohns
Recht zur ungeprüften Weitergabe von Informationen
Aufklärungspflicht des Immobilienmaklers
NORM
§ 652 Abs. 1 BGB
§ 652 BGB
§ 280 Abs. 1 BGB
§ 654 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.11.2025
AKTENZEICHEN
11 O 285/23
ECLI
ECLI:DE:LGD:2025:1106.11O285.23.00
LIEFERUNG
08.07.2026
ÄNDERUNG
08.07.2026 09:00:41