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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 18.01.2017 - III ZR 146/06

VERFAHRENSINFORMATIONEN

OLG Hamm, 02.03.2006 - 18 U 127/05 -; LG Dortmund, 06.04.2005 - 22 O 24/05 -;

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass ein Immobilienmakler bei der Übernahme von Angaben des Verkäufers in ein Exposé eigene Sorgfaltspflichten zu beachten hat. Er darf sich nicht blind auf die Informationen des Verkäufers verlassen, sondern muss deren Plausibilität prüfen, sofern konkrete Anzeichen für deren Unrichtigkeit vorliegen.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Käufer (Kläger) verlangt Schadensersatz von einem Immobilienmakler (Beklagter) aus einem Maklervertrag. Der Käufer wirft dem Makler vor, dieser habe unrichtige Angaben des Verkäufers über die Immobilie (z. B. zur Wohnfläche oder Baubestimmungen) ungeprüft in das Exposé übernommen, was zu einer fehlerhaften Kaufentscheidung führte.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hat den Makler zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, da er seine Sorgfaltspflichten verletzt habe. Der Makler hätte die vom Verkäufer stammenden Angaben auf Plausibilität überprüfen müssen, wenn Anzeichen für deren Unrichtigkeit bestanden.

c) Begründung des Gerichts:

  • Der Makler hat eine eigene Prüfungspflicht gegenüber den vom Verkäufer erhaltenen Informationen. Er darf sich nicht ohne Weiteres auf deren Richtigkeit verlassen.
  • Eine blinde Übernahme von Angaben in das Exposé ohne Plausibilitätscheck verstößt gegen die berufstypischen Sorgfaltspflichten eines Maklers (§ 280 Abs. 1 BGB).
  • Besonders bei offensichtlichen Unstimmigkeiten (z. B. abweichende Flächenangaben in Unterlagen) oder typischen Risikofeldern (z. B. Baugenehmigungen) muss der Makler nachfragen oder Hinweise geben.
  • Der Makler haftet für fahrlässige Pflichtverletzungen, wenn er diese Sorgfalt außer Acht lässt und dem Käufer hierdurch ein Schaden entsteht.

Relevanz: Die Entscheidung betont die Verantwortung des Maklers für die Richtigkeit seiner Exposés und stärkt den Schutz von Kaufinteressenten vor falschen Angaben. Makler müssen aktiv prüfen, statt sich auf Verkäuferangaben zu verlassen.

KI INHALT
Sorgfaltspflichten des Maklers bei Übernahme von Verkäuferangaben in das Exposé – BGH-Urteil zu Haftungsfragen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Übernahme von Informationen des Verkäufers in das Maklerexposé
Sorgfaltspflichten des Immobilienmaklers
FUNDSTELLE
IMRRS 07, 0373
IBRRS 07, 0643
DRsp Nr. 2007/5362
Info M 07, 129 (Engel)
MietRB 07, 119 (Junker)
Info M 07, 129 LS
ZGS 07, 164 LS
MietRB 07, 118 LS
EBE/BGH 07, BGH-Ls 271/07
GuT 07, 94
WE 07, 165
BGHR 07, 434
EBE/BGH 07, 95
WM 07, 794
NZM 07, 335
MDR 2007, 710
JA 07, 546 m.Anm. Looschelders
GE 07, 649
NORM
§ 652 BGB
§ 280 Abs. 1 BGB
§ 280 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.01.2017
AKTENZEICHEN
III ZR 146/06
ECLI
LIEFERUNG
08.07.2026
ÄNDERUNG
08.07.2026 09:26:15