vorhergehend OLG Dresden, 03.01.2007, 14. ZS
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei der Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Vergütung eines Handelsvertreters (§ 5 Abs. 3 ArbGG) alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche – unabhängig von ihrer Erfüllung – zu berücksichtigen sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) strebt die korrekte Berechnung seiner durchschnittlichen monatlichen Vergütung für die letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses an, um z. B. eine streitwertabhängige Gebühr oder eine Abfindung zu ermitteln. Die Frage betrifft die Auslegung von § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, der die Berechnungsgrundlage für solche Ansprüche regelt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt, dass alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche des HV in die Berechnung einfließen müssen – unabhängig davon, ob, wie oder in welchem Umfang sie bereits erfüllt wurden. Dies gilt auch für noch ausstehende oder strittige Forderungen, solange sie dem Grunde nach unstreitig sind.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH stützt sich auf seine vorherige Rechtsprechung (u. a. BGH, 12.02.2008 – VIII ZB 3/07 und VIII ZB 51/06) und argumentiert, dass der Wortlaut des § 5 Abs. 3 ArbGG ("bezogene Vergütung") nicht auf tatsächlich gezahlte Beträge beschränkt ist. Vielmehr seien alle anspruchsbegründeten Vergütungen zu berücksichtigen, da es um die wirtschaftliche Situation des HV in der Referenzperiode gehe. Die Erfüllung der Ansprüche sei für die Berechnung irrelevant.