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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 12.03.2008 - VIII ZB 53/07

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vorgehend OLG München, 22.06.2007 - 7 W 1079/07 -; LG München I, 27.12.2006, 26 O 22902/05 -;

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei der Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Vergütung eines Handelsvertreters (§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG) alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche – unabhängig von ihrer tatsächlichen Erfüllung – zu berücksichtigen sind.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt die Berücksichtigung sämtlicher unbedingt entstandener Vergütungsansprüche (z. B. Provisionen) bei der Berechnung seiner durchschnittlichen Monatsvergütung für die letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses. Dies ist relevant für die Festsetzung eines Streitwerts im arbeitsgerichtlichen Verfahren (§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche – selbst wenn sie nicht ausgezahlt, storniert oder in sonstiger Weise nicht erfüllt wurden – in die Berechnung einfließen müssen.

c) Begründung des Gerichts: Der BGH stützt sich auf seine vorherige Rechtsprechung (u. a. BGH, 12.02.2008 – VIII ZB 3/07 und VIII ZB 51/06) und argumentiert, dass es für die Berechnung allein auf das Entstehen der Ansprüche ankommt, nicht auf deren tatsächliche Erfüllung. Maßgeblich ist der unbedingte Anspruch des HV, nicht dessen Realisierung.


Kernaussage: Die durchschnittliche Vergütung wird brutto (ohne Abzug nicht gezahlter Beträge) ermittelt – selbst bei offenen Forderungen.

KI INHALT
Bei der Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Vergütung nach § 5 Abs. 3 ArbGG sind alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche eines Handelsvertreters der letzten sechs Monate zu berücksichtigen, unabhängig von ihrer Erfüllung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Ermittlung der Einkommensgrenze
Vergütungsansprüche
NORM
§ 577 Abs. 6 S. 3 ZPO
§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO
§ 17a Abs. 4 S. 4 GVG
REDAKTION
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
12.03.2008
AKTENZEICHEN
VIII ZB 53/07
ECLI
LIEFERUNG
08.07.2026
ÄNDERUNG
09.07.2026 10:56:11