vorgehend OLG München, 22.06.2007 - 7 W 1079/07 -; LG München I, 27.12.2006, 26 O 22902/05 -;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei der Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Vergütung eines Handelsvertreters (§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG) alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche – unabhängig von ihrer tatsächlichen Erfüllung – zu berücksichtigen sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt die Berücksichtigung sämtlicher unbedingt entstandener Vergütungsansprüche (z. B. Provisionen) bei der Berechnung seiner durchschnittlichen Monatsvergütung für die letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses. Dies ist relevant für die Festsetzung eines Streitwerts im arbeitsgerichtlichen Verfahren (§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG).
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche – selbst wenn sie nicht ausgezahlt, storniert oder in sonstiger Weise nicht erfüllt wurden – in die Berechnung einfließen müssen.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH stützt sich auf seine vorherige Rechtsprechung (u. a. BGH, 12.02.2008 – VIII ZB 3/07 und VIII ZB 51/06) und argumentiert, dass es für die Berechnung allein auf das Entstehen der Ansprüche ankommt, nicht auf deren tatsächliche Erfüllung. Maßgeblich ist der unbedingte Anspruch des HV, nicht dessen Realisierung.
Kernaussage: Die durchschnittliche Vergütung wird brutto (ohne Abzug nicht gezahlter Beträge) ermittelt – selbst bei offenen Forderungen.