vorgehend OLG Dresden, 30.01.2007 - 14 W 1274/06 -; LG Chemnitz, 04.08.2006 - 4 O 2909/05 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei der Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Vergütung eines Handelsvertreters (§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG) alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche zu berücksichtigen sind – unabhängig davon, ob, wie oder in welchem Umfang sie tatsächlich erfüllt wurden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) begehrt die Berücksichtigung aller unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche (z. B. Provisionen) für die Berechnung seiner durchschnittlichen Monatsvergütung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens (§ 5 Abs. 3 ArbGG). Streitig war, ob nur tatsächlich gezahlte oder auch fällige, aber (noch) nicht erfüllte Ansprüche einzubeziehen sind.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass sämtliche unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche – unabhängig von ihrer Erfüllung – in die Berechnung einfließen müssen. Dies gilt selbst dann, wenn die Ansprüche noch nicht ausgeglichen wurden.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH stützt sich auf die Systematik des § 5 Abs. 3 ArbGG, der auf die entstandene (nicht die erfüllte) Vergütung abstellt. Die Norm diene der Berechnung eines durchschnittlichen Einkommens als Bemessungsgrundlage (z. B. für Streitwerte oder Prozesskostenhilfe). Ob der HV die Ansprüche bereits erhalten hat, sei daher irrelevant. Der BGH verweist auf seine vorherigen Entscheidungen (MLP 12 und MLP 13), die diese Auslegung bestätigen.
Kernaussage: Für die Vergütungsberechnung nach § 5 ArbGG zählt der Anspruch – nicht die Zahlung.