vorgehend OLG Stuttgart, 18.05.2007 - 7 W 18/07 -; LG Stuttgart, 10.01.2007 - 20 O 593/05 -;
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass bei der Berechnung der durchschnittlichen monatlichen Vergütung eines Handelsvertreters (§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG) alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche – unabhängig von ihrer Erfüllung – zu berücksichtigen sind.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) strebt die Berücksichtigung sämtlicher unbedingt entstandener Vergütungsansprüche (z. B. Provisionen) für die Berechnung seiner durchschnittlichen Monatsvergütung an. Diese ist relevant für die Bestimmung des Streitwerts im arbeitsgerichtlichen Verfahren (§ 5 Abs. 3 ArbGG). Der BGH klärt, ob auch nicht ausgezahlte oder strittige Ansprüche einbezogen werden müssen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass alle unbedingt entstandenen Vergütungsansprüche – unabhängig davon, ob sie bereits erfüllt, strittig oder in anderer Form (z. B. als Schadensersatz) geltend gemacht wurden – in die Berechnung einfließen. Die Erfüllung oder Art der Durchsetzung ist irrelevant.
c) Begründung des Gerichts: Der BGH stützt sich auf die Gesetzessystematik des § 5 Abs. 3 ArbGG und frühere Entscheidungen (u. a. BGH, 12.02.2008 – VIII ZB 3/07). Maßgeblich ist allein das Entstehen des Anspruchs (z. B. durch Vertragserfüllung), nicht dessen tatsächliche Auszahlung oder rechtliche Durchsetzbarkeit. Dies dient der objektiven Streitwertbestimmung und vermeidet willkürliche Abgrenzungen.
Hinweis: Die Entscheidung betrifft speziell Handelsvertreter, ist aber auf ähnliche Konstellationen (z. B. Arbeitnehmer) übertragbar, sofern § 5 ArbGG anwendbar ist.